Pressemitteilung Nr. 6/2014 vom 28.01.2014

Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum finanziellen Ausgleich für Berliner Feuerwehrbeamte wegen überlanger Arbeitszeit rechtskräftig

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hatte im Jahr 2012 einem beamteten Berliner Feuerwehrmann, dessen wöchentliche Arbeitszeiten in der Zeit von 2001 bis 2006 über der europarechtlich zulässigen Obergrenze lagen, nach nationalem Recht und Europarecht einen Anspruch auf Geldausgleich für jede zuviel geleistete Arbeitsstunde zugesprochen. Allerdings sei ein Teil der Ansprüche verjährt. Auch der europarechtliche Anspruch verjähre nach drei Jahren, wobei diese Frist am Beginn eines Jahres für alle im Vorjahr entstandenen Ansprüche zu laufen beginne (Urteil vom 26. Juli 2012 - BVerwG 2 C 70.11).


Diese Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Folgeverfahren von Feuerwehrleuten durch Urteile vom 16. Oktober 2013 umgesetzt, wobei es jeweils einen Teil der Ausgleichsansprüche als verjährt angesehen hat. Das Land Berlin sei nicht nach Treu und Glauben gehindert gewesen, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Voraussetzungen für eine zeitweilige Hemmung der dreijährigen Verjährungsfrist wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens zwischen den Klägern und dem Land Berlin seien nicht gegeben. Die Revision gegen seine Urteile hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.


Die hiergegen gerichteten Beschwerden mehrerer Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 20. Januar 2014 zurückgewiesen. Den Rechtssachen komme die von den Klägern geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Fragen der Unzulässigkeit der Verjährungseinrede und der Verjährungshemmung wegen schwebender Verhandlungen oder wegen des Abschlusses eines Stillhalteabkommens nicht zu. Das Oberverwaltungsgericht habe auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragen die maßgebenden Umstände des jeweiligen Einzelfalles festgestellt und gewürdigt. Mit Angriffen auf die fallbezogene rechtliche Würdigung des Sachverhalts könne die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreicht werden. Damit sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.


BVerwG 2 B 2.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 12.11 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

VG Berlin, 26 A 4.08 - Urteil vom 24. November 2010 -

BVerwG 2 B 3.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 11.11 - Urteil vom 26. Oktober 2013 -

VG Berlin, 26 A 208.08 - Urteil vom 17. November 2010 -

BVerwG 2 B 6.14 - Beschluss vom 20. Januar 2014

Vorinstanzen:

OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 51.09 - Urteil vom 16. Oktober 2013 -

VG Berlin, 5 A 189.07 - Urteil vom 26. März 2009 -


Beschluss vom 15.09.2009 -
BVerwG 4 B 51.09ECLI:DE:BVerwG:2009:150909B4B51.09.0

Beschluss

BVerwG 4 B 51.09

  • Bayerischer VGH München - 18.06.2009 - AZ: VGH 22 B 07.1384

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 78 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Das Berufungsgericht hat die beklagte Bauaufsichtsbehörde verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei Windkraftanlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht - soweit es hier interessiert - ausgeführt, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sei nicht anwendbar. Nach der maßgeblichen 7. und 8. Änderung des Flächennutzungsplans des Beigeladenen seien die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht erfüllt. Dass der Beigeladene der Auffassung sei, dass es auf seinem Gemeindegebiet keinerlei für die Windenergienutzung geeignete Flächen gebe, spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle. Dass die FlNrn. 228/1 und 228/2 der Gemarkung G. als Flächen für die Windenergienutzung ausgewiesen worden seien, genüge nicht. Die Ausweisung habe gemäß Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans lediglich der Bestandssicherung gedient und sei von vornherein nicht als Konzentrationsfläche für die Windenergienutzung gedacht gewesen (UA S. 15 Rn. 28).

3 Zwar nicht als Frage formuliert, aber der Sache nach als klärungsbedürftige Frage umschrieben, macht der Beigeladene geltend, im Rahmen der Gleichbehandlung müsse auch jenen Gemeinden die Rechtswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zugestanden werden, die aufgrund vorhandener komplexer entgegenstehender öffentlicher Belange nicht in der Lage seien, Vorrangflächen konkret auszuweisen. Er habe die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfüllt: Durch ein Planungsbüro sei die gesamte Gemeindefläche vollständig in Richtung Nutzung zur Windenergie überprüft worden. Die Überprüfung habe ergeben, dass sich im gesamten Gemeindegebiet keine Fläche als Vorranggebiet für Windenergie eigne. Der Beigeladene könne daher gar nicht von dem gesetzlich verbrieften Recht des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Gebrauch machen. Den Umstand, dass in einem Gemeindegebiet keine einzige Fläche für Windenergie ausgewiesen werden könne, hätten der Gesetzgeber und die Rechtsprechung nicht berücksichtigt bzw. nicht bewertet.

4 Klärungsbedarf wird mit dieser Grundsatzrüge - ungeachtet der Darlegungsanforderungen - nicht aufgezeigt. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass es auch dann, wenn im gesamten Gemeindegebiet keine geeignete Fläche zu finden ist und die Gemeinde daher keine Konzentrationszone im Flächennutzungsplan vorsehen darf, beim allgemeinem Zulässigkeitstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bleibt (Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 <296>). Wenn der Träger der Flächennutzungsplanung der Auffassung ist, für seinen Zuständigkeitsbereich sei es im Hinblick auf entsprechende örtliche Besonderheiten nicht möglich, eine ausgewogene Planung zu beschließen, hat er sich darauf zu beschränken, die Zulassung von Windenergieanlagen im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Einzelfall zu steuern (Urteil vom 24. Januar 2008 - BVerwG 4 CN 2.07 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 376 Rn. 12). Zu einer „Ungleichbehandlung“ führt das nicht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.