Beschluss vom 15.10.2002 -
BVerwG 7 B 94.02ECLI:DE:BVerwG:2002:151002B7B94.02.0

Beschluss

BVerwG 7 B 94.02

  • VG Dresden - 28.02.2002 - AZ: VG 7 K 1120/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Februar 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 97 145,46 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner Berechtigung zur vermögensrechtlichen Rückübertragung eines Unternehmens, dessen Inhaberin zum Zeitpunkt der Schädigung seine Mutter war. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung unter anderem angenommen, der Kläger sei als Erbe seiner Mutter deren Rechtsnachfolger und damit Berechtigter. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen zu 2 ist begründet. Das angefochtene Urteil leidet an dem geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt.
Das Verwaltungsgericht durfte seiner Entscheidung nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts die Annahme zugrunde legen, dass der Kläger als Erbe seiner Mutter deren Rechtsnachfolger und damit Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG ist. Das Verwaltungsgericht musste zunächst klären, ob der Kläger entsprechend seiner Behauptung tatsächlich Erbe seiner Mutter ist. Es hat selbst die Notwendigkeit zu einer solchen Klärung gesehen und den Kläger aufgefordert, zur mündlichen Verhandlung Nachweise über seine Rechtsstellung als Erbe nach seiner Mutter mitzubringen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift lediglich eine Sterbeurkunde seiner Mutter vorgelegt. Mit einer solchen Urkunde durfte das Verwaltungsgericht sich nicht begnügen, denn die Sterbeurkunde sagt nichts darüber aus, wer Erbe der verstorbenen Person geworden ist. Der Nachweis der Erbenstellung kann nur mit einem Erbschein geführt werden. Einen Erbschein hat der Kläger nicht beantragt, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Sollte der Kläger, wie er in seiner Beschwerdeerwiderung behauptet, dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auch das Familienstammbuch vorgelegt haben, aus dem sich ergebe, dass er das einzige eheliche Kind seiner Eltern sei, hätte das Verwaltungsgericht sich auch damit nicht begnügen dürfen. Denn damit käme der Kläger zwar als gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter in Betracht. Der Nachweis der Abstammung schließt aber nicht aus, dass aufgrund eines von der Erblasserin errichteten Testaments eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbfolge eingetreten ist.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.