Beschluss vom 26.08.2003 -
BVerwG 3 PKH 20.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B3PKH20.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2003 - 3 PKH 20.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B3PKH20.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 20.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 41/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ist weder dargelegt noch ansonsten ersichtlich. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils begehrt der Kläger, nachdem er in einer Vielzahl von vermögensrechtlichen Verfahren die Rückübertragung eines Gebäudes im Ergebnis erfolglos verfolgt hat, auf dem Wege der Verwaltungsrechtlichen Rehabilitation die Aufhebung einer im Jahre 1989 ausgesprochenen Versagung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; die Genehmigung war beantragt worden für eine im Jahr 1988 vereinbarte "Rücküberlassung" des Gebäudes von einem Ehepaar W. auf den Kläger und seine Ehefrau. Grundlage dieser Geschehnisse war ein Eigenheimüberlassungsvertrag aus dem Jahre 1985, mit welchem der Kläger und seine Ehefrau das Eigenheim auf die Eheleute W. übertragen hatten, weil - wie es im angefochtenen Urteil ausgeführt ist - der Kläger und seine Ehefrau beabsichtigten, die ehemalige DDR zu verlassen.
Der Antrag des Klägers blieb im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ohne Erfolg. Behörde und Widerspruchsbehörde stellten darauf ab, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung finde, weil das Begehren des Klägers nach dem Vermögensgesetz zu behandeln sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehle; vor dem Hintergrund mehrerer erfolgloser Versuche, die Rückübertragung nach vermögensrechtlichen Vorschriften zu erzielen, könne die versagte Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht als Gesichtspunkt beurteilt werden, welcher die Rechtsposition des Klägers verbessern könne.
Es ist offensichtlich und bedarf keiner vertieften Prüfung und erst recht nicht einer Prüfung im angestrebten Revisionsverfahren, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht die Möglichkeit verneint hat, der Kläger könne eine gesonderte Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nach den Regeln des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - VwRehG - erreichen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG findet dieses Gesetz auf Maßnahmen keine Anwendung, die vom Vermögensgesetz erfasst werden. Dies trifft auch auf die Frage zu, ob die damals zuständige Behörde die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Recht oder zu Unrecht versagt hat, denn die Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit der Genehmigungsversagung stellt sich in Fällen der in Rede stehenden Art zwangsläufig als Vorfrage entweder eines vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens oder eines bürgerlich-rechtlichen Verfahrens auf Herausgabe des Eigentums am Gebäude gegen die damals als Gebäudeeigentümer eingetragenen Eheleute W. Deswegen durfte das Verwaltungsgericht den Kläger im Ergebnis zu Recht darauf verweisen, dass er seine vermeintlichen Rechte im Zusammenhang mit der Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung außerhalb des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens wahren musste bzw. muss.
Vor dem Hintergrund dieses vom Verwaltungsgericht eingenommenen materiellrechtlichen Standpunkts führt das Vorbringen des Klägers auch nicht auf die Möglichkeit eines dem Urteil anhaftenden Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Beschluss vom 15.10.2003 -
BVerwG 3 B 84.03ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B84.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 - 3 B 84.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B84.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 84.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 41/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist er durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hingewiesen worden. Da er, nachdem der Senat seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 26. August 2003 abgelehnt hatte, seine - unbedingt eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde trotz Hinweis nicht zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 GKG.