Beschluss vom 15.10.2003 -
BVerwG 3 B 96.03ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B96.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.10.2003 - 3 B 96.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:151003B3B96.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 96.03

  • VG Leipzig - 05.06.2003 - AZ: VG 3 K 233/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom
  2. 5. Juni 2003 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 67 Abs. 1 VwGO). Auf dieses Erfordernis ist sie durch die ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hingewiesen worden.
Die Rechtsmittelschrift enthält keinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Sollte die Klägerin einen solchen Antrag beabsichtigt haben - worauf immerhin ihre Bemerkung über ihre schlechten finanziellen Verhältnisse hindeutet -, so müsste er abgelehnt werden. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die weitere Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Das muss der Antragsteller jedenfalls in groben Zügen darlegen (BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20). Die Klägerin meint lediglich, das Verwaltungsgericht habe falsch entschieden, sagt aber nicht weshalb. Ihrer Rechtsmittelschrift lässt sich namentlich nicht entnehmen, inwiefern das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzen oder auf einem Verfahrensmangel beruhen sollte; vollends ergibt sich aus ihr nicht, dass einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben sein könnte, aus denen die Revision nur zugelassen werden könnte.
Da sie ihre - unbedingt eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde trotz Hinweis nicht zurückgenommen hat, muss diese als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.