Beschluss vom 15.10.2004 -
BVerwG 5 B 87.04ECLI:DE:BVerwG:2004:151004B5B87.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 15.10.2004 - 5 B 87.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:151004B5B87.04.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 87.04
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.06.2004 - AZ: OVG 16 A 2589/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2004 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.