Beschluss vom 15.11.2004 -
BVerwG 1 B 153.04ECLI:DE:BVerwG:2004:151104B1B153.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.11.2004 - 1 B 153.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:151104B1B153.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 153.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.07.2004 - AZ: OVG 13 A 546/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Mit ihrem Vorbringen, ein Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setze "neue Umstände" voraus, deren Vorliegen im erstinstanzlichen Urteil zutreffend verneint worden sei, wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Im Übrigen berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass das Berufungsgericht auf eine "entscheidungserhebliche Veränderung" zwischen dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf dem das die Beklagte verpflichtenden Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai 1999 beruht, und dem "gegenwärtigen Zeitpunkt" abgestellt hat (UA S. 6 ff.).
Ohne Erfolg rügt die Beschwerde weiter einen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Sie macht geltend, dieses habe mit seinen Ausführungen, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht mehr vor, "die Verhältnisse verkannt" und Presseveröffentlichungen über Übergriffe nicht zur Kenntnis genommen. Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sich die Beschwerde der Sache nach gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Kosovo, ohne einen Verfahrensfehler schlüssig aufzuzeigen. Im Übrigen setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - damit auseinander, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, Übergriffen gegen Albaner aus jüngster Zeit fehle das dem Begriff der politischen Verfolgung immanente Merkmal der staatlichen Verfolgung, im Übrigen sei eine Gefahr für den Kläger - wie näher ausgeführt wird - äußerst unwahrscheinlich (UA S. 8 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.