Beschluss vom 15.11.2005 -
BVerwG 6 B 69.05ECLI:DE:BVerwG:2005:151105B6B69.05.0

Beschluss

BVerwG 6 B 69.05

  • Hessischer VGH - 11.08.2005 - AZ: BVerwG 6 B 32.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge (§ 152 a VwGO) des Klägers ist unzulässig, weil er sie entgegen § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben hat.

2 Der mit der Rüge angegriffene Beschluss des Senats vom 11. August 2005 galt gemäß § 152 a Abs. 2 Satz 3 VwGO mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post (26. August 2005), also mit Ablauf des 29. August 2005, als bekannt gegeben und hat den Prozessbevollmächtigten des Klägers seinen Angaben zufolge auch tatsächlich an diesem Tag erreicht. Damit hatte der Kläger, der sich das Wissen seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muss, Kenntnis von der Entscheidung und damit von den Umständen, die seiner Auffassung nach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör begründeten. Dennoch ist die Anhörungsrüge erst am 26. Oktober 2005 und damit verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

3 Die zweiwöchige Frist hat mit der Kenntniserlangung durch den Kläger zu laufen begonnen, obwohl er über sie nicht belehrt worden war. Da die Anhörungsrüge ein außerordentlicher Rechtsbehelf ist, hängt der Fristenlauf nicht davon ab, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO erteilt wird (so die amtliche Begründung zu § 152 a VwGO, BTDrucks 15/3706 vom 21. September 2004, S. 22; s.a. Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152 a Rn. 22).

4 Dem Kläger kann schließlich auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Rügefrist gewährt werden. Denn er war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Er hatte bereits mit der Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 11. August 2005 umfassend Gelegenheit, sämtliche Einzelheiten der Entscheidungsgründe auf eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs zu überprüfen. Soweit dies erst später geschah, muss er sich das zurechnen lassen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Kläger erst im Rahmen des von ihm mittlerweile angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahrens durch ein Schreiben des Bundesverfassungsgerichts auf die Möglichkeit, eine Anhörungsrüge zu erheben, ausdrücklich hingewiesen worden ist, da auch eine etwaige Nichtkenntnis dieser Möglichkeit nicht unverschuldet wäre.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO.