Beschluss vom 15.12.2004 -
BVerwG 3 B 107.04ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B3B107.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2004 - 3 B 107.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:151204B3B107.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 107.04

  • VG Gera - 03.06.2004 - AZ: VG 6 K 2401/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin ausschließlich geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Gestalt einer Verletzung ihres Anspruchs auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und einer unzureichenden Erörterung von aus ihrer Sicht maßgeblichen Rechtsfragen durch das erstinstanzliche Gericht liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführerin rügt, das Verwaltungsgericht habe trotz ihres Hinweises in der mündlichen Verhandlung, dass der gestellte Hilfsantrag auch eine flurstücksübergreifend überbaute Teilfläche umfasse, weder in den Urteilsgründen noch in der mündlichen Verhandlung eine differenzierende Erörterung hinsichtlich der flurstücksübergreifend überbauten Teilfläche einerseits und der übrigen Teilflächen andererseits vorgenommen. Wäre eine solche Erörterung erfolgt, hätte sie hierzu weiter vorgetragen. Auf der Grundlage dieses Vortrages hätte das erstinstanzliche Urteil nicht darauf gestützt werden können, es habe von ihrer Seite an einem fristgerechten Zuordnungsantrag bzw. an einer Widmung zu ihren Gunsten zu DDR-Zeiten gefehlt. Insofern beruhe das Urteil auf einer Gehörsverletzung bzw. einer unzureichenden Erörterung.
Es kann offen bleiben, inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin entfallen ist, nachdem ihr vom Beschwerdegegner mit Bescheid vom 21. September 2004, gegen den die Beigeladene allerdings Anfechtungsklage erhoben hat, nunmehr überbaute Teilflächen zugeordnet wurden. Jedenfalls ist das Vorliegen der geltend gemachten Verfahrensfehler nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der bundesverfassungsrechtlich durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 <187> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 = NJW 1986, 1125). Hier beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Darlegung, was sie, wenn das Gericht auf ihren Hinweis auf flurstücksübergreifende Überbauung eingegangen wäre, ergänzend vorgetragen hätte. Sie macht damit einerseits nicht geltend, dass das Gericht bisheriges Vorbringen übergangen habe. Andererseits fehlen schlüssige Darlegungen dazu, weshalb sie gehindert gewesen sein soll, die von ihr als wesentlich erachteten Gesichtspunkte spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzutragen. Dem steht auch die Sitzungsniederschrift entgegen, die die Feststellung enthält, die Sitzung sei, nachdem das Wort nicht mehr gewünscht wurde, geschlossen worden. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs kann danach nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen die gerichtliche Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 = Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45) dargetan. Die prozessuale Pflicht des § 104 Abs. 1 VwGO soll verhindern, dass die Prozessparteien bei ihrer Argumentation und ihrem Sachvortrag wesentliche Gesichtspunkte übersehen und infolgedessen vor der Entscheidung des Gerichts nicht das ihnen nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO zustehende rechtliche Gehör erhalten. Darauf zielt der Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch nicht ab. Sie macht vielmehr umgekehrt geltend, dass nicht die Prozessparteien, sondern das Verwaltungsgericht einen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt nicht beachtet hätte. Im Kern wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Dies kann jedoch auf der Grundlage der allein geltend gemachten Verfahrensrüge nicht zur Revisionszulassung führen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie im Beschwerdeverfahren einen eigenen Antrag gestellt hat. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.