Verfahrensinformation

Im Januar 2003 fasste die nordrhein-westfälische Landesregierung den Entschluss, den so genannten Arbeitszeitverkürzungstag, der den Landesbeamten jährlich neben ihrem Erholungsurlaub zustand, mit Wirkung bereits für das Jahr 2003 abzuschaffen. Die rückwirkend zum 14. Januar 2003 vorgenommene Änderung der einschlägigen Verordnung werde am 7. März 2003 verkündet. Bereits am 14. Januar hatte die Landesregierung die unterstellten Behörden angewiesen, in Anbetracht der zu erwartenden Rechtsänderung Anträge auf Gewährung des Arbeitszeitverkürzungstages abzulehnen. Dementsprechend wurde der Antrag des Klägers vom 21. Januar 2003, ihm den 24. Januar 2003 als Arbeitszeitverkürzungstag zu gewähren, abgelehnt. Der Kläger blieb am 24. Januar 2003 dem Dienst unter Inanspruchnahme eines Urlaubstages fern. Im Revisionsverfahren wird darüber zu entscheiden sein, ob die rückwirkende Abschaffung des Arbeitszeitverkürzungstages zulässig ist. Insbesondere wird zu klären sein, ob durch ministeriellen Erlass bereits im Vorgriff auf eine beabsichtigte Rechtsänderung eine generelle Versagung des Arbeitszeitverkürzungstages angeordnet werden konnte.


Urteil vom 15.12.2005 -
BVerwG 2 C 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:151205U2C4.05.0

Leitsatz:

Die beabsichtigte rückwirkende Aufhebung einer Arbeitszeitregelung berechtigt den Dienstherrn nicht, bereits gegenwärtig die Arbeitszeit im Vorgriff auf das künftige Recht zu gestalten.

  • Rechtsquellen
    LBG NW § 78 Abs. 3
    AZVO NW a.F. § 2 a

  • OVG Münster - 04.08.2004 - AZ: OVG 6 A 1317/04 -
    OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.08.2004 - AZ: OVG 6 A 1317/04

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:151205U2C4.05.0]

Urteil

BVerwG 2 C 4.05

  • OVG Münster - 04.08.2004 - AZ: OVG 6 A 1317/04 -
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 04.08.2004 - AZ: OVG 6 A 1317/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r ,
Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
für Recht erkannt:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2004 wird aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

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