Beschluss vom 15.12.2015 -
BVerwG 7 B 18.15ECLI:DE:BVerwG:2015:151215B7B18.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.12.2015 - 7 B 18.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:151215B7B18.15.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 18.15

  • VG Magdeburg - 30.11.2011 - AZ: VG 3 A 61/10 MD
  • OVG Magdeburg - 12.12.2013 - AZ: OVG 2 L 20/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Dezember 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Schemmer
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Aus ihrer Begründung ergibt sich nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 21. April 2015 wesentliches Beschwerdevorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder übergangen und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Zu Unrecht rügt der Kläger, dass der Senat sich zu den in Abschnitt B.II. der Beschwerdebegründung als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen Nr. 2 bis 5 nicht verhalten habe. Unter II.2.b des Beschlusses führt der Senat aus, dass die vom Kläger aufgeworfenen Fragen „zur materiellen Rechtmäßigkeit von Duldungs- und Unterlassungsverfügungen zur Inanspruchnahme einer nicht störenden Sache“ die Zulassung der Revision nicht rechtfertigten (Rn. 13). Er zitiert in Rn. 14 die erste Frage (II.1.) und fährt fort, dass diese Frage im Folgenden insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung der „nicht störenden Sache“ spezifiziert werde. Daran schließt sich einleitend zu den Ausführungen in der Sache die Feststellung an, dass die Fragen, soweit sie einer fallübergreifenden Beantwortung zugänglich seien, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften (Rn. 15). Im Übrigen gehe es um von den Umständen des Einzelfalles abhängige Bewertungen, die in rechtsgrundsätzlicher Weise nicht geklärt werden könnten. Dem ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Senat bei den Fragen II.2. bis II.5. die fallübergreifende Bedeutung vermisst und diese Fragen folglich die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen können.

3 Auch das Vorbringen, der Senat habe zentrales Vorbringen des Klägers zur Frage II.1. nicht ausreichend berücksichtigt, geht fehl. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung auf S. 14 f. zur Erläuterung ausgeführt, dass die gemäß § 10 Abs. 1 BBodSchG in Betracht zu ziehenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr durch § 4 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 7 BBodSchG konkretisiert würden; es müsse sich folglich um Sanierungsmaßnahmen handeln. Die streitige Verfügung regele nicht mehr unmittelbar die Modalitäten der Durchführung einer Gefahrenabwehrmaßnahme. Es sei fraglich, ob § 10 Abs. 1 BBodSchG eine taugliche Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung von Maßnahmen darstelle, die die eigentliche Gefahrenabwehrmaßnahme nur mittelbar beträfen. Mit diesen Erwägungen hat sich der Senat ausweislich der Ausführungen in Rn. 16 auseinander gesetzt.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.