Beschluss vom 16.01.2004 -
BVerwG 1 B 275.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160104B1B275.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2004 - 1 B 275.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160104B1B275.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 275.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der behauptete Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von traumatisierten Flüchtlingen albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der medizinischen Verhältnisse im Kosovo. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung und im Übrigen ausschließlich mit tatsächlichem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen. Zu Unrecht bezieht die Beschwerde sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 ff. In dieser Entscheidung wird zwar in der Tat ausgeführt, dass sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch aus verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergeben kann, welche die zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird. Die Entscheidung betrifft aber gerade nicht den Zugang zur Revisionsinstanz, sondern gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F. zur Berufungsinstanz, also - im Gegensatz zur Revisionsinstanz - den Zugang zu einer weiteren Tatsacheninstanz.
Auch die Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht hätte zur Frage der medizinischen Versorgung im Kosovo aktuelle Lageberichte des Auswärtigen Amtes (bzw. aktuelle Länderberichte von amnesty international) heranziehen müssen. Die Beschwerde macht jedoch - von allem anderen abgesehen - nicht ersichtlich, dass dem Berufungsgericht neuere Berichte zur Verfügung gestanden und sich daraus Erkenntnisse zugunsten des Klägers ergeben hätten.
Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass es auf die von ihr mit Zulassungsrügen angegriffene Begründung des Berufungsurteils überhaupt entscheidungserheblich ankommt. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nämlich in erster Linie darauf gestützt, dass der Kläger bereits keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen habe, die ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens zu § 53 Abs. 6 AuslG rechtfertigen könnten (UA S. 5). Auf diese selbständig tragende Begründung des Berufungsurteils geht die Beschwerde nicht ein und macht insoweit keine Zulassungsgründe geltend. Auch aus diesem Grunde kann sie mit ihren Angriffen allein gegen die zweite Begründung des Berufungsurteils nicht die Zulassung der Revision erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.