Beschluss vom 16.01.2006 -
BVerwG 3 B 160.05ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B3B160.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2006 - 3 B 160.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:160106B3B160.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 160.05

  • VG Greifswald - 15.07.2005 - AZ: VG 5 A 338/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Der Ablehnungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. Juli 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG).

2 Der Senat entscheidet in der seiner Geschäftsverteilung entsprechenden Besetzung. Dazu ist er trotz der Ablehnung wegen Befangenheit durch den Kläger befugt, weil der Ablehnungsantrag offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Mit dem pauschal gegen "das Bundesverwaltungsgericht Leipzig" gerichteten Ablehnungsantrag ist ein zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit geeigneter Grund weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. Beschluss vom 30. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 154.93 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 50 m.w.N.).

3 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht dem Erfordernis des § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO (Vertretungsgebot), auf das der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist. Davon abgesehen sind Zulassungsgründe nicht ersichtlich. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Soweit die Beschwerde pauschal die Befangenheit des Verwaltungsgerichts Greifswald, namentlich die des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht B. behauptet, ergeben sich daraus offensichtlich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten folgt aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.