Beschluss vom 16.02.2004 -
BVerwG 1 B 106.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160204B1B106.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2004 - 1 B 106.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160204B1B106.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 106.03

  • VGH Baden-Württemberg - 13.11.2002 - AZ: VGH A 6 S 967/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Verfahrensmängel und Abweichungen von der Rechtsprechung (§ 132 Abs. 2 Nrn. 3, 2 VwGO) nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Die Beschwerde rügt zunächst als Verfahrensmangel, dass der Beschluss des Berufungsgerichts vom 13. September 1995 offenkundig rechtswidrig und nichtig sei (Beschwerdebegründung S. 2 ff.). Der Antrag des Beteiligten auf Zulassung der Berufung hätte bei Zugrundelegung der sonst vom Berufungsgericht vertretenen "Begründungsgrundsätze" zurückgewiesen werden müssen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensfehler auf. Bei dem von der Beschwerde beanstandeten Beschluss, mit dem die Berufung des Beteiligten zugelassen worden ist, handelt es sich nämlich um eine selbst bei Unterstellung des behaupteten Mangels nicht nichtige und im Übrigen unanfechtbare Vorentscheidung des Berufungsgerichts, gegen die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt (vgl. § 557 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 152 Abs. 1, § 173 Satz 1 VwGO; dazu Beschlüsse vom 23. April 1998 - BVerwG 4 B 40.98 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87 und vom 27. Oktober 1999 - BVerwG 9 B 386.99 - <juris>).
Die Beschwerde rügt darüber hinaus, das Berufungsurteil weiche mit der Nichtanwendung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs trotz festgestellter Vorverfolgung von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 1980 (BVerfGE 54, 341) ab (Beschwerdebegründung S. 14). Diese Entscheidung enthalte den Rechtssatz, dass einem Asylbewerber, der in der Vergangenheit bereits politisch verfolgt worden sei, bei Änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat der Schutz des Asylrechts nur dann versagt werden könne, wenn bei Rückkehr in diesen Staat eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Vorverfolgung sei der hiervon abweichende Rechtssatz zu entnehmen, dass bei einem Regimewechsel bezüglich einer geltend gemachten Gefahr erneuter Verfolgung der als notwendig erachtete innere Zusammenhang der erlittenen Vorverfolgung "unterbrochen" sei. Die Beschwerde zeigt indessen nicht auf, dass dieser Rechtssatz von dem erwähnten, vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz abweicht. Das ergibt sich bereits aus dem vom Berufungsgericht zitierten und seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Urteil (UA S. 8) des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1997 - BVerwG 9 C 9.96 - (BVerwGE 104, 97), der auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich Bezug nimmt (a.a.O., S. 100 m.N.). Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Dementsprechend verkennt sie auch, dass die zusätzlich behauptete Abweichung des Berufungsurteils von dieser und anderen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die außerdem zum Teil unter Verstoß gegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht mit bestimmten und zuordnungsfähigen Rechtssätzen aufgeführt werden, nicht vorliegt. Soweit die Beschwerde die angeblich fehlerhafte Subsumtion im vorliegenden Einzelfall rügt, kann sie auch damit eine Divergenz nicht begründen.
Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) "zur Vorfluchtmotivation" (Beschwerdebegründung S. 18 ff.). Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe bei der Ablehnung des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs "sinngemäß darauf abgestellt, der Kläger habe nicht vorgetragen, wegen seiner Haltung, sondern lediglich wegen begrenzter Protestaktivitäten verfolgt worden zu sein". Das Vorbringen des Klägers werde im Tatbestand des angefochtenen Urteils in zwölf Zeilen umschrieben. Die Beschwerde stellt dem längere wörtlich zitierte Passagen aus dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie aus ergänzenden Ausführungen des Klägers vor dem Verwaltungsgericht gegenüber. Sie behauptet, das Berufungsgericht habe nicht wahrgenommen, dass der Kläger seine Vorfluchtaktivitäten aus seiner oppositionellen Überzeugung eingebunden in die Haltung der oppositionellen Bewegung der UDPS und der Kirchen in Kinshasa ausgeübt und wegen seiner bekannten Haltung gegen den damaligen Diktator verfolgt worden sei. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist indessen davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Nicht jedes Vorbringen der Beteiligten braucht in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden zu werden. Eine Gehörsverletzung kann daher regelmäßig nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 96, 205 <216 f.> stRspr). Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht in einer den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entsprechenden Weise auf. Das ergibt sich hier auch daraus, dass das Berufungsgericht seine Überzeugung, die frühere Verfolgung durch das Mobutu-Regime werde sich nicht wiederholen, darauf gestützt hat, dass dieser ein "ganz bestimmter Anlass" bzw. eine konkrete Verfolgungssituation zugrunde gelegen habe, deren Wiederholung ausgeschlossen erscheine (UA S. 8). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen diese tatrichterliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts; damit lässt sich ein Gehörsverstoß nicht begründen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht ebenfalls in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Aufgaben festgestellt, der Kläger habe "nicht vorgetragen", bereits wegen seiner UDPS-Mitglied-schaft von 1990 bis 1993 oder "eines allgemeinen Engagements für Demokratie und die Einhaltung der Menschenrechte verfolgt worden zu sein" (UA S. 8). Damit befasst sich die Beschwerde nicht; sie legt nicht dar, dass diese Feststellung das Gehör des Klägers verletzt. Die Unterstellung, das Berufungsgericht habe damit sinngemäß die "Haltung" des Klägers verkannt, begründet keinen Gehörsverstoß.
Die Beschwerde rügt weiter eine "Verletzung des rechtlichen Gehörs zu Nachfluchtaktivitäten" (Beschwerdebegründung S. 21 ff.). Sie nimmt insoweit Bezug auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Klägers vom 1. Oktober 2002 und macht geltend, das Berufungsgericht habe den Kläger "nicht ernst genommen", indem es für die Verfolgungsprognose wesentliche Gesichtspunkte ignoriert habe. Auch hiermit zeigt die Beschwerde einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Soweit sie beanstandet, das Berufungsgericht habe den Kläger nicht ernst genommen, verkennt sie, dass das rechtliche Gehör nicht gebietet, den Parteivortrag in bestimmter Weise zu würdigen. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen wendet sie sich in Wahrheit gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Beweiswürdigung und Gefahrenprognose, ohne schlüssig darzutun, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Soweit sie sich auf Angaben bezieht, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die UDPS stehen, setzt sie sich nicht - wie erforderlich - damit auseinander, dass der Kläger nach eigenen Angaben 1993 aus der UDPS ausgetreten ist (UA S. 4). Soweit die Beschwerde rügt, dass das gegen Kabila gerichtete öffentliche Auftreten des Klägers in seiner Funktion als Landesvorsitzender der "USORAS" im Berufungsurteil nicht erwähnt werde, macht sie nicht ersichtlich, dass dieses Auftreten unter Zugrundelegung der Maßstäbe des Berufungsgerichts (vgl. UA S. 16 2. Absatz) zu einer Gefährdung führen könnte und deshalb besonderer Verarbeitung in den Entscheidungsgründen bedurfte. Zudem befasst sich die Beschwerde nicht damit, dass sich die "USORAS" nach den eigenen Angaben des Klägers deshalb aufgelöst hat, weil sich die verschiedenen Gruppierungen nicht über die Frage einer Gegnerschaft zum Kabila-Regime einigen konnten und dass der Kläger seine eigene Rolle bei diesen verbandsinternen Auseinandersetzungen nicht umschrieben hat (UA S. 18). Soweit die Beschwerde meint, die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als einfaches Mitglied der MNCL und als Pastor in einer internationalen Gemeinde würden im Berufungsurteil, das auch die vom Kläger angeführte Äußerung des Auswärtigen Amtes vom 28. April 1999 ignoriere, unzureichend wiedergegeben, befasst sie sich nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Darlegungen des Berufungsgerichts. Dieses hat u.a. ausgeführt, es sei nicht vorgetragen worden, dass in der Presse über regimekritische Äußerungen und Aktivitäten in der freikirchlichen Gemeinde berichtet worden sei (UA S. 18; vgl. auch UA S. 14 unten). Die Beschwerde rügt weiter, im Berufungsurteil werde von einer lediglich einfachen Mitgliedschaft in der "FDC" gesprochen und die Stellung des Klägers als Geschäftsführer dieser "oppositionellen Partei" ignoriert. Das trifft schon deshalb nicht zu, weil der Vortrag des Klägers, er sei "Geschäftsführer" der "FDC", im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegeben wird (UA S. 4). Soweit in den Entscheidungsgründen von einer einfachen Mitgliedschaft des Klägers in der FDC die Rede ist (UA S. 18), macht die Beschwerde nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht das Gewicht der exilpolitischen Betätigung mit dieser Bewertung in entscheidungserheblicher Weise verkannt haben könnte, weil diese sonst in Wahrheit als Ausdruck ernst zu nehmender Gegnerschaft zum Kabila-Regime - was dem Berufungsurteil zufolge eine exponierte Tätigkeit voraussetzt, die von einer breiten Öffentlichkeit in Deutschland wahrgenommen werden kann (vgl. UA S. 14 ff.) - gewertet werden könnte. Die Beschwerde setzt sich insoweit nicht - wie erforderlich - damit auseinander, dass das Berufungsgericht (UA S. 18) ausgeführt hat, es handele sich bei der angeblich regimekritischen Organisation "FDC" auch nach Einschätzung des Klägers selbst nur um eine kleine "Partei" (50 bis 60 Mitglieder in Deutschland), weshalb das Eintreten für sie "für das Kabila-Regime umso weniger von Interesse" sein könne.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.