Beschluss vom 16.02.2004 -
BVerwG 1 B 215.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160204B1B215.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2004 - 1 B 215.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160204B1B215.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 215.03

  • Niedersächsisches OVG - 20.05.2003 - AZ: OVG 11 LB 35/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO) sind nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Beschwerde rügt zunächst eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie macht insoweit geltend, das Berufungsurteil weiche ab von der Entscheidung vom 22. September 1993 - BVerwG 2 C 34.91 - (Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 78 = DVBl 1994, 115). Nach dieser Entscheidung setze der Ausschluss des Vertrauensgrundsatzes gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG voraus, dass der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts gekannt habe oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe; nicht ausreichend seien Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, die zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geführt hätten. Maßgeblich sei hier, dass den Klägern aufgrund des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 18. Oktober 1990 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden sei, weil sie Kurden aus dem Libanon gewesen seien und seinerzeit eine anderweitige Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich gewesen sei. Entgegen der Zielsetzung dieses Erlasses verneine das Berufungsgericht dessen Anwendung mit der Begründung, durch den Erlass habe einzig eine Sicherheit geschaffen werden sollen, die Kläger vor einer Rückführung in den Libanon dauerhaft zu schützen. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht annähme, die Kläger hätten seinerzeit rechtswidrig eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, fehle es an den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG "für einen heutigen Widerruf".
Damit ist eine die Revision eröffnende Divergenz nicht schlüssig dargetan. Eine derartige Divergenz setzt voraus, dass das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte. Eine derartige rechtssatzmäßige Abweichung zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie bezeichnet keinen Rechtssatz, mit dem das Berufungsgericht von dem in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein soll. Die Beschwerde macht außerdem nicht ersichtlich, inwiefern der von ihr angeführte, in diesem Urteil zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG enthaltene, Rechtssatz für den vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis der Kläger und um ihre Ausweisung geht, erheblich sein soll.
Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt. Die Beschwerde wirft u.a. die Frage auf, ob "fehlende wirtschaftliche und gesellschaftspolitische Integration vor(liegt), weil die Betroffenen nach wie vor von Sozialhilfe abhängig sind und eine Hochzeit einzig nach islamischem Recht vollzogen haben". Sie macht nicht ersichtlich, dass und inwiefern diese Frage über den vorliegenden Einzelfall hinaus einer r e c h t s grundsätzlichen Klärung bedarf. Die Beschwerde wendet sich damit und mit den weiteren Fragen (unter 2 der Beschwerdebegründung) in Wahrheit im Gewande der Grundsatzrüge lediglich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall, ohne eine bestimmte entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts herauszuarbeiten, die in dem angestrebten Revisionsverfahren fallübergreifend geklärt werden könnte. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Beschluss vom 28.04.2004 -
BVerwG 1 B 215.03ECLI:DE:BVerwG:2004:280404B1B215.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.04.2004 - 1 B 215.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:280404B1B215.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 215.03

  • Niedersächsisches OVG - 20.05.2003 - AZ: OVG 11 LB 35/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Beschluss vom 16. Februar 2004 wird wie folgt berichtigt:
  2. a) Der Tenor wird wie folgt ergänzt: "Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 000 € festgesetzt."
  3. b) Der letzte Satz der Gründe auf Seite 3 des Beschlusses vom 16. Februar 2004 ("Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG") muss richtig heißen: "Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO und Nr. 6 des Streitwertkatalogs vom Januar 1996 (veröffentlicht in NVwZ 96, 563)."

Der Tenor war nach Anhörung der Beteiligten wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§ 118 Abs. 1 VwGO) wie tenoriert zu berichtigen. Die auf Seite 3 des Beschlusses vom 16. Februar 2004 angegebenen Rechtsgrundlagen für die Gerichtskostenfreiheit und den Gegenstandswert (§ 83 b Abs. 1 und 2 AsylVfG) findet erkennbar in der ausländerrechtlichen Verwaltungsstreitsache - die Kläger wandten sich gegen ihre Ausweisung und begehrten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen - keine Anwendung.