Beschluss vom 07.02.2007 -
BVerwG 8 PKH 12.06ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B8PKH12.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 - 8 PKH 12.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B8PKH12.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 12.06

  • VG Magdeburg - 08.11.2006 - AZ: VG 5 A 281/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Das Prozesskostenhilfeverfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Der Kläger hat, nachdem er gerichtlicherseits um Offenlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebeten wurde, mit seinem Schreiben vom 18. Januar 2007 klargestellt, dass er von einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe absieht. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist deshalb einzustellen.

2 Gerichtsgebühren für das Verfahren sind nicht entstanden.

Beschluss vom 16.02.2007 -
BVerwG 8 B 97.06ECLI:DE:BVerwG:2007:160207B8B97.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 - 8 B 97.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:160207B8B97.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 97.06

  • VG Magdeburg - 08.11.2006 - AZ: VG 5 A 281/06 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 hingewiesen worden. Von der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger ausdrücklich abgesehen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.