Beschluss vom 16.02.2017 -
BVerwG 7 B 16.16ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B7B16.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 7 B 16.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B7B16.16.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 16.16

  • VG Hannover - 11.03.2014 - AZ: VG 4 A 6262/12
  • OVG Lüneburg - 31.05.2016 - AZ: OVG 7 LB 59/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und Dr. Schemmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klage richtet sich gegen die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen auf einem Grundstück, das im Eigentum der Kläger steht. Das Grundstück gehörte zwischen 1861 und 1902 zum Betriebsgelände einer Chemiefabrik. Nach der Verlagerung der Produktion auf anderweitige Flächen wurde das Gelände mit Wohnhäusern bebaut.

2 Nachdem im Jahr 2008 eine Strahlenbelastung des Geländes festgestellt worden war, ordnete die Beklagte mit Bescheid vom 23. März 2012 - ergänzt durch Bescheid vom 10. März 2014 - die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen an. Die Klage und die Berufung der Kläger blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Rechtsgrundlage der angefochtenen Sanierungsanordnung sei § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften seien erfüllt. Die Heranziehung der Kläger zur Sanierung der Altlast auf ihrem Grundstück begegne keinen rechtlichen Bedenken. Bei mehreren in Betracht kommenden Störern sei nach pflichtgemäßem Ermessen über die Inanspruchnahme zu entscheiden. Dabei sei nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr diejenige Person heranziehe, die zweifelsfrei als Störer feststehe, gleichzeitig aber solche Personen nicht in Anspruch nehme, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher sei. Müsse die Behörde damit rechnen, dass ein Störer erst nach langwierigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit unsicherem Ausgang bestimmt werden könne, sei sie berechtigt, diese möglichen Störer im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen hintanzustellen. Daran gemessen habe die Beklagte zu Recht weder die Beigeladene noch die Erben des Verursachers der Altlast herangezogen, weil erhebliche Zweifel an ihrer Sanierungsverantwortlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG bestünden.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

4 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

5 Die sinngemäß gestellte Frage,
ob die Behörde bei der Auswahl unter mehreren Personen, die als Pflichtige im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG in Betracht kommen, sich dafür entscheiden darf, diejenigen nicht in Anspruch zu nehmen, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher ist,
ist - soweit sie einer grundsätzlichen Beantwortung zugänglich ist - bereits geklärt. Sie lässt sich auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts beantworten und ist danach zu bejahen.

6 Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist für die behördliche Auswahlentscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Art. 101 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) allein die Effektivität der Maßnahme zur Beseitigung der schädlichen Bodenveränderung maßgeblich (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Februar 2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 5 und vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung entspricht dem erklärten Willen des Gesetzgebers, wonach die Behörde den Zustandsstörer heranziehen kann, wenn eine schnelle und effektive Beseitigung der eingetretenen Störung nur durch ihn erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 13/6701 S. 35).

7 Ein an den Gesichtspunkt effektiven Behördenhandelns anknüpfendes Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere muss der Zustandsverantwortliche nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen als stets nachrangig Haftender angesehen werden, dessen Inanspruchnahme nur dann ermessensfehlerfrei erfolgen könnte, wenn Verursacher der Gefahr nicht oder nicht mehr vorhanden oder zur Gefahrenbeseitigung außer Stande sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. August 2013 - 7 B 9.13 - juris Rn. 21 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 315/99 - BVerfGE 102, 1 <19>). Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet damit entgegen der Auffassung der Beschwerde die zur Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes berufenen Behörden nicht, im Rahmen ihres Auswahlermessens unabhängig von den Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts die Frage, wer neben dem Grundstückseigentümer als weiterer Pflichtiger im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG anzusehen ist, in jedem Fall abschließend zu beantworten.

8 Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die an der Effektivität der Maßnahme orientierte Ermessensausübung führt nicht zu einem Verstoß gegen die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Es bleibt dem als Zustandsstörer Herangezogenen unbenommen, im Verwaltungsprozess geltend zu machen, dass einer Haftung anderer Personen - anders als von der Behörde angenommen - keine rechtlichen oder tatsächlichen Unsicherheiten entgegenstehen und die Ermessensausübung aus diesem Grunde fehlerhaft sein könnte.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.