Beschluss vom 16.03.2004 -
BVerwG 1 B 31.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B1B31.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 - 1 B 31.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160304B1B31.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 31.04

  • Bayerischer VGH München - 30.12.2003 - AZ: VGH 24 C 03.2959

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Das mit Schriftsatz vom 20. Januar 2004 eingelegte Rechtsmittel der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Dezember 2003 (24 C 03.29 59 ) wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 30. Dezember 2003, durch den die Beschwerde der Kläger gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses (GKG Anlage 1) entbehrlich.