Beschluss vom 16.03.2005 -
BVerwG 2 AV 1.05ECLI:DE:BVerwG:2005:160305B2AV1.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.03.2005 - 2 AV 1.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:160305B2AV1.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 AV 1.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r , Dr. B a y e r und Dr. H e i t z
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers, an Stelle des Sächsischen
  2. Oberverwaltungsgerichts das Oberverwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes als zuständiges Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Der gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Das
Sächsische Oberverwaltungsgericht ist an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit weder rechtlich noch tatsächlich verhindert (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Parteien des Rechtsstreits, um dessen Entscheidung es geht, sind der Antragsteller als Kläger und der Freistaat Sachsen als Beklagter. Durch wen sich der Beklagte vertreten lässt, ist eine Frage, die nach § 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Nach Abs. 1 der Vorschrift wird der Freistaat Sachsen vor den Verwaltungsgerichten durch die der obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden vertreten; dies gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Landesbehörde betrifft.
Es ist Sache des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, über die Frage zu entscheiden, ob der Beklagte im Verfahren ordnungsgemäß vertreten ist und welche Konsequenzen sich für die Sachentscheidung daraus ergeben könnten, wenn dies nicht der Fall sein sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, weshalb das Sächsische Oberverwaltungsgericht an dieser Entscheidung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht gehindert sein sollte.
Ein Hinderungsgrund ergibt sich insbesondere nicht aus § 39 VwGO. Nach dieser Bestimmung dürfen dem Gericht keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden. Sollte diese Bestimmung der Übertragung der Vertretung des Freistaates Sachsen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Behörde entgegenstehen - was das Oberverwaltungsgericht zu prüfen hat -, so würde dies die Vertretung des Landes im Verfahren des Klägers betreffen. § 39 VwGO berührt jedoch nicht die Befugnis des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, über diese Frage als Gericht zu entscheiden, selbst wenn die landesrechtliche Vertretungsregelung im Widerspruch zu der Prozessvorschrift stehen sollte. Da die Vertretung des Landes dem Gericht als Behörde obliegt, wäre der für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständige Spruchkörper weder funktional noch organisatorisch in die Verwaltungsregelung einbezogen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.