Beschluss vom 16.03.2010 -
BVerwG 6 B 14.10ECLI:DE:BVerwG:2010:160310B6B14.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.03.2010 - 6 B 14.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:160310B6B14.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 14.10
- Hessischer VGH - 26.10.2009 - AZ: VGH 8 B 2822/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2010 - BVerwG 6 B 11.10 - wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat keinen Erfolg.
2 Der Antragsteller hält seine Beschwerde, die der Senat mit Beschluss vom 16. Februar 2010 verworfen hat, weiterhin für zulässig. Er hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 16. Februar 2010 entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.