Beschluss vom 16.04.2014 -
BVerwG 7 B 29.13ECLI:DE:BVerwG:2014:160414B7B29.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.04.2014 - 7 B 29.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:160414B7B29.13.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 29.13

  • VG Ansbach - 23.01.2013 - AZ: VG AN 11 K 12.01693
  • VGH München - 26.09.2013 - AZ: VGH 20 BV 13.516

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. April 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. September 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. In einem Revisionsverfahren können die Fragen geklärt werden, ob Personengesellschaften als Sammler von Abfällen im Sinne von § 3 Abs. 10 KrWG tätig sein können und unter welchen Voraussetzungen eine gewerbliche Sammlung beendet ist.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 8.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.