Beschluss vom 16.05.2017 -
BVerwG 4 BN 4.17ECLI:DE:BVerwG:2017:160517B4BN4.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.05.2017 - 4 BN 4.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:160517B4BN4.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 4.17

  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.07.2016 - AZ: OVG 2 A 11.14

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Mai 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5. und 6. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Juli 2016, berichtigt durch Beschluss vom 27. Januar 2017, werden zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller zu 5. und 6. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Antragsteller legen nicht dar, dass das angefochtene Urteil von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04, 1 BvR 378/04 [ECLI:​DE:​BVerfG:​2008:​rk20080602.1bvr034904] - (NVwZ 2008, 1229) abweicht.

3 Die Antragsteller entnehmen dem Urteil den Rechtssatz, die Entwicklungsziele (einer Entwicklungssatzung) seien hinreichend genau bestimmt, wenn sie zwar in der Satzung selbst nicht ausdrücklich benannt würden, sich aber im Einzelnen der Satzungsbegründung entnehmen ließen. Dem stellen sie den Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gegenüber, dass es mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Maßgeblichkeit des Norminhalts nicht vereinbar sei, wenn das in der Satzung genannte Entwicklungsziel durch außerhalb der Satzung liegende Entscheidungen korrigiert werde.

4 Die Rechtssätze widersprechen sich nicht, weil sie auf unterschiedliche Fallkonstellationen zugeschnitten sind. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass hier zwar die Entwicklungsziele in der angefochtenen Satzung nicht ausdrücklich benannt seien, dass sich diese aber aus der Satzungsbegründung ergäben, die zur Auslegung herangezogen werden könne (UA S. 21). Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag dagegen eine Entwicklungssatzung zugrunde, die die Erhaltungsziele selbst ausdrücklich nannte, diese aber anschließend durch einen Beschluss der Stadtbürgerschaft teilweise wieder zurückgenommen wurden. Letzteres hat das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf den Grundsatz der Normenwahrheit beanstandet, weil ein schlichter Bürgerschaftsbeschluss nicht geeignet sei, die als Ortsgesetz erlassene Satzung zu ändern (BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04, 1 BvR 378/04 - NVwZ 2008, 1229 = juris Rn. 26). Einen Rechtssatz, wonach sich die Ziele einer Entwicklungssatzung gemäß § 165 Abs. 6 BauGB unmittelbar aus dieser selbst ergeben müssen und nicht auch der Begründung der Satzung entnommen werden können, hat das Bundesverfassungsgericht nicht aufgestellt.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen.

6 Die Antragsteller wollen in dem angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich geklärt wissen, ob es mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG vereinbar ist, wenn in der Entwicklungssatzung selbst angegeben wird, der Entwicklungsbereich solle einer neuen Entwicklung zugeführt werden, und konkrete Entwicklungsziele nicht ausdrücklich genannt werden, sondern sich nur der Satzungsbegründung entnehmen lassen.

7 Die Frage der Vereinbarkeit einer örtlichen Rechtsvorschrift mit Verfassungsrecht ist kein taugliches Objekt einer Nichtzulassungsbeschwerde. Wird mit ihr gerügt, die Auslegung und Anwendung von Ortsrecht verstoße gegen Bundesrecht, ist näher darzulegen, inwiefern die gegenüber dem Ortsrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6 und vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4). Dem werden die Antragsteller nicht gerecht. Sie gehen vielmehr selbst davon aus, dass die verfassungsrechtlichen Kriterien feststehen. Denn sie machen sich die Forderung des Bundesverfassungsgerichts im Kammerbeschluss vom 2. Juni 2008 - 1 BvR 349/04, 1 BvR 378/04 - (NVwZ 2008, 1229) zu eigen, ein möglicherweise betroffener Eigentümer müsse der Entwicklungssatzung mit Sicherheit entnehmen können, für welche Zwecke er mit einer Enteignung rechnen müsse.

8 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einem Verfahrensmangel.

9 a) Zu Unrecht beanstanden die Antragsteller die vorinstanzliche Feststellung (UA S. 47) als aktenwidrig, die Antragsgegnerin habe sich in der Satzungsbegründung (S. 10) mit der Auflage im Bescheid der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, den Südhang des Aasbergs von einer Bebauung freizuhalten, auseinandergesetzt und dabei ausdrücklich mit den Folgen befasst, die einträten, wenn sich das für diese Fläche zugrunde gelegte Planungskonzept nicht verwirklichen ließe. Ausgewertet hat das Oberverwaltungsgericht die Begründung, die der am 5. Juni 2013 beschlossenen Satzung als Anlage 2 (Verfahrensakte Band I, Bl. 178 - 183) beigefügt und von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin gebilligt worden ist (Verfahrensakte Band I, Bl. 176). Bei der Begründung, auf die sich die Antragsteller beziehen (Verfahrensakte Band I, Bl. 212 - 217), handelt es sich um eine Vorgängerversion, die als Beschlussvorlage für die Stadtverordnetenversammlung am 8. Mai 2013 konzipiert (Verfahrensakte Band I, Bl. 208) und nicht Gegenstand der Beschlussfassung am 5. Juni 2013 war.

10 b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch nicht gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Der von den Antragstellern in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2016 beantragte Zeugenbeweis zielte darauf ab nachzuweisen, dass die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die angefochtene Entwicklungssatzung nicht erlassen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die Teilfläche 8 nicht bebaubar ist. Diesen Beweisantrag hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Hierin sehen die Antragsteller einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, weil das Normenkontrollgericht sich für seine Entscheidung auf eine falsche Fassung der Satzungsbegründung gestützt habe. Wie bereits ausgeführt, trifft der Vorwurf nicht zu. Die Beschwerde verkennt zudem, dass die Ablehnung des Beweisantrages tragend mit dem Fehlen einer der Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenbehauptung bzw. der fehlenden Substantiierung (Ausforschungsbeweisantrag) begründet (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2016 S. 5; GA Bl. 707) und nur ergänzend auf die Ausführungen auf S. 10 der Satzungsbegründung verwiesen wurde. Selbst wenn der Vorwurf der Antragsteller zutreffend wäre, würde das Urteil folglich hierauf nicht beruhen.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.