Beschluss vom 16.06.2004 -
BVerwG 3 B 137.03ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B3B137.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2004 - 3 B 137.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160604B3B137.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 137.03

  • VG Potsdam - 13.10.2003 - AZ: VG 15 K 2531/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Oktober 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der der Kläger neben der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch Aufklärungsmängel und einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung geltend macht, ist hinsichtlich der Verfahrensrüge begründet. Das Verwaltungsgericht legt seiner Entscheidung einerseits zugrunde, dass mit dem Beschluss des Rates des Kreises Oranienburg vom 11. Januar 1989 das streitgegenständliche Grundstück mit den Flurstücksnummern 942/7 und 945/7 der Gemarkung Borgsdorf in Volkseigentum überführt worden sei. Es nimmt andererseits jedoch an, der seiner Auffassung nach für die Auslegung der Verwaltungsentscheidung nach dem Empfängerhorizont maßgebliche staatliche Verwalter sei davon ausgegangen, es habe sich um das "bebaute Grundstück", und damit um das Nachbargrundstück, gehandelt. Dies ist in sich widersprüchlich und verletzt daher § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gegenstand der Enteignung, die auf der Grundlage des DDR-Baulandgesetzes vom 15. Juni 1984 mit Beschluss des Rates des Kreises Oranienburg vom 11. Januar 1989 erfolgte, war nach der Auflistung, die der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt war, unter anderem das Grundstück
"Borgsdorf; Diana-Allee 5; Samariter, Klara; 1; 942/7 = 317 qm u. 945/7 = 889 qm; bebaut m. Mehrfam.Whnh.; verw.n.d. VO v. 17.7.52 § 6 d.d. GW Hohen-Neudorf; Beauflagung z.Entzug d.d.R.d.Kr von 2.7.85; Überschuldung; Az.: 2-III-107".
Auch der Rechtsträgernachweis vom 27. März 1989 nennt zwar die für das streitgegenständliche Grundstück zutreffenden Flurstücksnummern 942/7 und 945/7, weist aber zugleich die Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus und eine Nutzung als Wohngrundstück aus. Bebaut mit einem Mehrfamilienwohnhaus war aber nicht das streitgegenständliche Grundstück, sondern das Nachbargrundstück mit der Flurstücksnummer 7/6.
Trotz dieser zur tatsächlichen Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks in Widerspruch stehenden Angaben geht das Verwaltungsgericht - insoweit ohne weitere Begründung und ohne Auseinandersetzung mit den hierzu vom Kläger vorgetragenen Einwänden - davon aus, dass das streitgegenständliche Grundstück und nicht das Nachbargrundstück enteignet worden sei.
Andererseits schließt das Verwaltungsgericht bei der Erörterung der Frage, ob diese Enteignung nichtig sei, weil in der Parzellenverwechslung ein besonders schwerwiegender und für den Adressaten objektiv unzweifelhaft erkennbarer Verstoß gegen die rechtlichen Anforderungen gelegen habe, die Nichtigkeit mit der Begründung aus, für den staatlichen Verwalter als Adressaten sei die Verwechslung der Flurstücke nicht zu erkennen gewesen. Er sei gerade davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundstück um das bebaute Grundstück (also das Grundstück mit dem Mehrfamilienwohnhaus) gehandelt habe. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht für die Auslegung der Enteignungsentscheidung zwar im rechtlichen Ansatz zutreffend auf den Empfängerhorizont ab. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch Verwaltungsentscheidungen der ehemaligen DDR nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind (vgl. Beschluss vom 25. Januar 1994 - BVerwG 11 B 53.93 -, Buchholz 111 Art. 19 EV Nr. 1 LKV 1994, 219; vgl. ferner ThürOVG, Beschluss vom 21. Oktober 1999 - 3 EO 939/97 -, LKV 2000, 309 <310> sowie Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 265). Auch der Kläger nimmt im Übrigen nichts anderes an. Die an dieser Stelle vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Verwaltungsentscheidung steht jedoch im Widerspruch zu der zuvor zugrunde gelegten Annahme, enteignet worden sei das streitgegenständliche Grundstück. Insoweit verstößt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 3.90 - BVerwGE 85, 155 <157 f.> m.w.N).
Die Sache war gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, da es auch weiterer tatsächlicher Feststellungen zu den für die Ermittlung des Empfängerhorizontes maßgeblichen Umständen bedarf, die das Verwaltungsgericht bislang offen gelassen hat. So wird unter anderem zu klären sein, welches Grundstück in Folge des Enteignungsbeschlusses als in Volkseigentum stehend behandelt wurde.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.