Beschluss vom 16.06.2009 -
BVerwG 4 A 1.08ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B4A1.08.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 4 A 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B4A1.08.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Juni 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.