Beschluss vom 16.06.2009 -
BVerwG 6 B 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B6B2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.06.2009 - 6 B 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:160609B6B2.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 2.09

  • Thüringer OVG - 23.09.2008 - AZ: OVG 1 KO 810/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 2009
durch denVorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Gemessen an diesen Maßstäben wirft der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde keine Frage auf, die die Zulassung der Revision rechtfertigt.

3 2. Der Kläger will als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob „§ 37 Abs. 3 HRG i.V.m. § 41 Abs. 3 HRG landesrechtlichen Regelungen entgegen(steht), die Studienzeitverzögerungen in Folge von Gremientätigkeit bei der Erhebung von Studiengebühren mit maximal zwei Semestern berücksichtigen.“

4 Der Kläger führt dazu aus, nach der Entstehungsgeschichte des § 37 Abs. 3 HRG müssten Studienzeitverzögerungen durch Gremientätigkeit zwingend berücksichtigt werden. Darüber hinaus begründe die Bestimmung einen gesteigerten Vertrauensschutz im Hinblick auf die Berücksichtigung von Nachteilen, die durch die genannten Verzögerungen entstünden. Diesem Vertrauensschutz genüge es nicht, wenn Gremientätigkeiten nur durch einen Zuschlag von zwei Semestern auf die von der Erhebung von Langzeitstudiengebühren freie Zeit Rechnung getragen werde, wie dies § 107a Abs. 4 Nr. 2 ThürHG in seiner bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vorgesehen habe (vgl. nunmehr die inhaltsgleiche Regelung in § 5 Abs. 4 Nr. 2 Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz - ThürHGEG - vom 21. Dezember 2006 <GVBl S. 601>). Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschlüsse vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 u.a. - NVwZ 2000, 910 f. und vom 12. März 2003 - 1 BvR 894/01 - juris), die die Frage betreffen, inwieweit Studierende, die wegen einer Gremientätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG dem Grunde nach Anspruch auf eine Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hatten, auf Grund eines durch § 37 Abs. 3 HRG vermittelten Vertrauensschutzes beanspruchen konnten, von einer gesetzlich vorgesehenen Umstellung der Förderungsart auf verzinsliche Bankdarlehen verschont zu bleiben.

5 Durch diesen Vortrag setzt sich der Kläger mit der Begründung des angefochtenen Urteils nicht in der Weise auseinander, die von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage gefordert wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80).

6 Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht durchaus anerkannt, dass das in § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 HRG enthaltene Benachteiligungsverbot gebiete, eine geleistete Hochschulgremientätigkeit bei der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren zu berücksichtigen, und in diesem Zusammenhang auch auf die von dem Kläger bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts abgestellt (UA S. 8). Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings weiter ausgeführt (UA S. 9 f.), die Schutzvorschriften der § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 HRG verpflichteten nur zu einer der jeweiligen Benachteiligung angemessenen Kompensation, die ihrerseits allenfalls einer auf Grund der Gremientätigkeit regelmäßig eintretenden Studienverlängerung entsprechen könne. Der Landesgesetzgeber habe insoweit im Rahmen des Gebührenrechts nach typisierender Betrachtungsweise an die in § 42 Abs. 1 Satz 1 ThürHG a.F. enthaltene Regelung anknüpfen dürfen, wonach die Amtszeit der Studierenden in den Hochschulgremien in der Regel ein Jahr betrage. In dieser Bestimmung komme überdies zum Ausdruck, dass die Gremientätigkeit im Vergleich mit dem Studium insgesamt eine nur untergeordnete Bedeutung habe. Außerdem werde sichergestellt, dass sich Studierende nicht in Verkehrung des Benachteiligungsverbots der § 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 HRG Vorteile gegenüber ihren Kommilitonen verschafften. Vor diesem Hintergrund sei die Anrechnung von zwei Semestern ausreichend bemessen.

7 Auf diese die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts tragenden Erwägungen zur Dauer der im Grundsatz anerkannten Berücksichtigung einer Gremientätigkeit bei der Heranziehung zu Langzeitstudiengebühren geht der Kläger in seiner Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise ein. Es wird daher nicht deutlich, welchen fallübergreifend klärungsbedürftigen bundesrechtlichen Maßgaben diese differenzierten Ausführungen des Berufungsgerichts nach Einschätzung des Klägers entgegenstehen könnten.

8 3. Der Kläger kritisiert weiter, bei der Berechnung der für die Erhebung der Langzeitstudiengebühren relevanten Semesterzahl sei dem Umstand, dass er das Studienfach gewechselt habe, nicht Rechnung getragen worden. Die „besondere Bedeutung der Rechtsfrage“ ergebe sich daraus, dass sich die Frage stelle, „inwieweit bundesrechtlich die Berücksichtigung von derartigen Studienzeitverzögerungen bei der Erhebung von Studienabgaben geboten“ sei.

9 Auch diesen Ausführungen vermag der Senat eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht zu entnehmen. Es fehlt insoweit bereits an der Formulierung einer bestimmten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage und an der Bezeichnung einer einschlägigen Norm des Bundesrechts, an der eine solche Frage sich festmachen könnte. In jedem Falle trägt der Verweis auf „derartige Studienzeitverzögerungen" nicht dem Umstand Rechnung, dass nach § 107a Abs. 3 Satz 1 ThürHG a.F. (wie nunmehr § 5 Abs. 3 Satz 1 ThürHGEG) ein einmaliger Wechsel des Studiengangs bis zum Abschluss des zweiten Semesters bei der Gebührenerhebung unberücksichtigt blieb.

10 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.