Beschluss vom 16.07.2002 -
BVerwG 5 B 44.02ECLI:DE:BVerwG:2002:160702B5B44.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2002 - 5 B 44.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:160702B5B44.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 44.02

  • VGH Baden-Württemberg - 20.12.2001 - AZ: VGH 6 S 747/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht eine Zulassung der Revision unter dem allein geltend gemachten Gesichtspunkt rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger ist im Jahre 1994 als in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau einbezogener Ehegatte (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Verwaltungsgerichtshof hat den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die gemäß § 100 a BVFG in der Fassung des am 7. September 2001 in Kraft getretenen Spätaussiedlerstatusgesetzes - SpStatG - vom 30. August 2001 (BGBl I S. 2266) anzuwendende Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG erfordere gemäß ihrem Satz 1, dass der Betroffene sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt habe; danach sei es nicht mehr möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einem nichtdeutschen Volkstum bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abzurücken (S. 21 des Urteils). Ein solches Gegenbekenntnis liege beim Kläger vor, da er sich in seinem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität habe eintragen lassen (S. 23 ff. des Urteils). Im Übrigen wäre der Kläger von seinem früheren Bekenntnis zum russischen Volkstum aber auch nicht durch ein späteres Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgerückt, da es hierzu nach der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) des Nachweises eines inneren Bewusstseinswandels bedurft habe, für den beim Kläger nichts ersichtlich sei (S. 28 des Urteils).
Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf die Revisionszulassung im nachmaligen Verfahren BVerwG 5 C 45.01 die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam hält, "ob das Spätaussiedlerstatusgesetz ... oder das Recht in der vorher geltenden Fassung anzuwenden ist", besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf mehr, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 und BVerwG 5 C 28.01 - (ersteres zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) die Frage, ob für noch nicht abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG die Merkmale der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes oder nach der früheren Rechtslage zu beurteilen sind, dahin entschieden hat, dass § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes Geltung beansprucht
Davon abgesehen legt die Beschwerde auch nicht dar, inwiefern es nach den Feststellungen auf S. 28 des angefochtenen Urteils, auf die der Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs hinweist, auf die Frage, ob § 6 Abs. 2 BVFG in der alten oder in der neuen Fassung gilt, entscheidungserheblich ankommt.
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.