Beschluss vom 16.07.2003 -
BVerwG 1 B 124.03ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B1B124.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 1 B 124.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B1B124.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 124.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 10.02.2003 - AZ: OVG 4 L 169/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, da sie keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegt.
Die Beschwerde stützt sich darauf, es liege eine Rechtssache von "grundsätzliche(r) Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG)" vor. Zur Begründung wird maßgeblich darauf abgestellt, dass für "die Kläger" - erstinstanzlich war neben dem Kläger zu 2 auch seine Mutter am Verfahren beteiligt - auch im Westen des Kongo und in der Hauptstadt Kinshasa bei einer Rückkehr "eine extreme Gefahr und körperliche Unversehrtheit" bestünden (Beschwerdebegründung S. 1). Aufgrund der Tatsache, dass "die Kläger" über keine familiären oder sonstigen persönlichen Bezüge in Kinshasa verfügten, drohe ihnen nicht nur unmittelbar eine Erkrankung an Malaria, sondern darüber hinaus auch unmittelbar der Hungertod. Damit zeigt die Beschwerde eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht auf, wie das Voraussetzung für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Gefahrenprognose und die Subsumtion im vorliegenden Einzelfall angesichts der schwierigen wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse im Kongo. Damit kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie verkennt insoweit die Unterschiede zwischen den Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung und einer Revision. Die von ihr zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung herangezogene Vorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG gestattet zwar die Überprüfung auch von klärungsbedürftigen Tatsachenfragen, findet aber auf die hier maßgebliche Revisionszulassung, für die § 132 Abs. 2 VwGO maßgeblich ist, keine Anwendung. Entsprechendes gilt für die Bezugnahme der Beschwerde auf eine abweichende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschwerdebegründung S. 2), die nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zwar die Zulassung einer Berufung, nicht aber die hier erstrebte Zulassung einer Revision zu rechtfertigen vermag.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.