Beschluss vom 16.07.2007 -
BVerwG 5 B 147.07ECLI:DE:BVerwG:2007:160707B5B147.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2007 - 5 B 147.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:160707B5B147.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 147.07

  • Bayerischer VGH München - 08.03.2007 - AZ: VGH 5 BV 06.283

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Mit dem Streitverfahren verbindet sich keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wie die Beschwerde geltend macht. Wie der beschließende Senat bereits mit Beschluss vom 14. Februar 2007 - BVerwG 5 B 190.06 - (juris) entschieden hat, ist infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 - (NVwZ 2007, 441 = InfAuslR 2007, 162 = FamRZ 2007, 267) geklärt, dass die Regelung in der zum 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Fassung des § 25 Abs. 1 StAG verfassungsrechtlich zulässig ist, wonach ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auch dann verliert, wenn er einen Antrag auf Einbürgerung in einem anderen Staat bereits vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung gestellt hat. Die Begründung der Beschwerde, die sich mit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht - wie erforderlich - im Einzelnen auseinandersetzt, obgleich das angefochtene Urteil hierauf Bezug nimmt, gibt dem erkennenden Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Weitergehende oder erneut klärungsbedürftige Fragen wirft die Beschwerde nicht auf.

2 Soweit der Beschwerdeführer aufenthaltsrechtliche Fragen anspricht, sind diese nicht Gegenstand des Streitverfahrens. Auch mit den Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs.5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 GKG.