Beschluss vom 16.07.2008 -
BVerwG 2 C 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B2C10.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 2 C 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B2C10.08.0]
Beschluss
BVerwG 2 C 10.08
- OVG Rheinland-Pfalz - 16.11.2007 - AZ: OVG 10 A 10578/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 895,59 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie den Kläger durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 8. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2006 mit dem Bescheid vom 28. Mai 2008 in vollem Umfang klaglos gestellt hat.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.