Beschluss vom 16.07.2008 -
BVerwG 9 B 45.08ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B9B45.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.07.2008 - 9 B 45.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:160708B9B45.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 45.08

  • Niedersächsisches OVG - 27.03.2008 - AZ: OVG 7 KS 158/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2008 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 1. Die auf den Seiten 1 bis 5 der Beschwerdebegründung formulierten Fragen,
„ab wann und wodurch ein Planfeststellungsverfahren, das durch mehrere Verfahrensabschnitte ergänzt wird, seinen Abschluss findet,“
weiter,
„ob ein Änderungsbeschluss, der neue Regelungen des Lärmschutzes für das Straßenbauvorhaben festsetzt, dazu führt, dass die ursprüngliche Planfeststellung vor In-Kraft-Treten des 2. Änderungsgesetzes des Bundesfernstraßengesetzes im Jahr 1974 nun zu einer Anwendung der Vorschriften des § 17 Abs. 5 und 6 Bundesfernstraßengesetz bzw. der Nachfolgeregelungen des § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG führt,“
und
„ob die Durchbrechung der Bestandskraft durch eine Teiländerung mit einem ergänzenden Planfeststellungsbeschluss zu einer Anwendung der dann gegebenen Anspruchsgrundlagen des Fernstraßengesetzes bzw. Verwaltungsverfahrensgesetzes kommt,“
können bei verständiger Würdigung der Beschwerdebegründung dahin verstanden werden, dass die Beschwerde sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob die Anwendbarkeit von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dann eröffnet ist, wenn ein Planfeststellungs-Ergänzungsbeschluss, der nach In-Kraft-Treten des 2. Änderungsgesetzes des Bundesfernstraßengesetzes (am 7. Juli 1974) ergangen ist, neue Regelungen des Lärmschutzes für ein Straßenbauvorhaben festsetzt, dessen ursprüngliche Planfeststellung vor der erwähnten Gesetzesänderung erfolgt ist.

3 Die Frage betrifft den unter Ziff. 3 des angefochtenen Urteils auf der Grundlagen der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 <180 ff.>) erörterten (sog. "Nachbesserungs"-) Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anordnung von weiteren (Lärm-) Schutzauflagen aus § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Insoweit übersieht die Beschwerde aber, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Teil seiner Entscheidung unabhängig von der oben aufgeworfenen, vom Oberverwaltungsgericht verneinten Frage (UA S. 7, unter 3 a) auf die weitere selbstständig tragende Begründung gestützt hat (unter 3 b), dass - selbst wenn man von einer Anwendbarkeit von § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ausginge und ungeachtet weiterer vom Oberverwaltungsgericht zugunsten des Klägers unterstellter Voraussetzungen - ein solcher Nachbesserungsanspruch des Klägers jedenfalls daran scheitert, dass das Wohnhaus des Klägers im Zeitpunkt des Erlasses des (erstmals Schallschutzmaßnahmen festsetzenden ersten) Ergänzungs-Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Mai 1979 noch nicht errichtet war und auch nicht vorgetragen worden ist, dass es bereits bauaufsichtlich genehmigt war (UA S. 8 letzter Absatz). Eine Zulassung der Revision kommt aber nicht in Betracht, wenn im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils die Beschwerde nicht in Bezug auf jede dieser Begründungen einen Zulassungsgrund erfolgreich geltend macht (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15 = NJW 1997, 3328). Dem genügt die Beschwerde nicht.

4 2. Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung (S. 6) zu einem Anspruch des Klägers aus § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus der Frage,
„ob dem Kläger lediglich eine Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 des GG zusteht oder ob ihm aus § 74 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz ein direkter Rechtsanspruch auf die Festlegung von Schutzmaßnahmen zukommt.“

5 Damit bezeichnet die Beschwerdebegründung keine fallübergreifende Rechtsfrage, sondern beanstandet nach Art einer Revisionsbegründung, dass das Oberverwaltungsgericht im vorliegenden Fall einen Anspruch des Klägers auf Lärmschutzmaßnahmen aus § 74 Abs. 2 VwVfG zu Unrecht verneint habe. Den Zulässigkeitsanforderungen einer Grundsatzrüge genügt dies nicht.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.