Beschluss vom 16.08.2011 -
BVerwG 10 B 30.11ECLI:DE:BVerwG:2011:160811B10B30.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 10 B 30.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:160811B10B30.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 30.11

  • Bayerischer VGH München - 21.03.2011 - AZ: VGH 13a B 10.30044

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.