Beschluss vom 15.03.2012 -
BVerwG 2 B 61.11ECLI:DE:BVerwG:2012:150312B2B61.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2012 - 2 B 61.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:150312B2B61.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 61.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 18.01.2011 - AZ: OVG 2 A 11114/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines im Haushaltsplan seines Dienstherrn nur einmal ausgewiesenen Spitzenamtes eine Einschränkung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 6.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 16.08.2012 -
BVerwG 2 C 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B2C6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2012 - 2 C 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B2C6.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 C 6.12

  • OVG Rheinland-Pfalz - 18.01.2011 - AZ: OVG 2 A 11114/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2011 und des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Juli 2010 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung).

2 Über die Kosten des Revisionsverfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

3 Das Verfahren wirft die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärte Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inhaberin eines im Haushaltsplan ihres Dienstherrn nur einmal ausgewiesenen Spitzenamts eine Einschränkung ihres Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat. Die nach der Erledigung der Hauptsache vom Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO noch zu treffende Kostenentscheidung hat aber nicht die Funktion, Rechtsfragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu klären. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Klage der Klägerin auf Aufhebung der mündlichen Organisationsverfügung und des Widerspruchsbescheids sowie auf Verurteilung der Beklagten, ihr wieder die Aufgaben als Leiterin der Zentralverwaltung zuzuweisen, insgesamt offen sind. In einem solchen Fall gebietet es die Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gleichmäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO).

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.