Beschluss vom 16.08.2012 -
BVerwG 9 B 26.12ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B9B26.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.08.2012 - 9 B 26.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:160812B9B26.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 26.12

  • Schleswig-Holsteinisches VG - 06.06.2011 - AZ: VG 4 A 91/11
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 27.03.2012 - AZ: OVG 4 LB 4/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und Dr. Bick
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. März 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 168 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dazu wäre erforderlich, dass die Beschwerde einen der in § 132 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe substantiiert darlegt (vgl. den Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).

2 Dem genügt die Beschwerdebegründung in Bezug auf die beiden Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz nicht. Sie erschöpft sich insoweit vielmehr in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht, ohne ihr Vorbringen auf einen der Zulassungsgründe auszurichten und unter diese zu subsumieren.

3 Auch ein Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerde rügt zwar, dass das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt habe, wonach der angefochtene Bescheid im Verhältnis zu seiner Ehefrau - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - keine Bestandskraft erlangt habe. Sie legt aber nicht dar, inwieweit dieser Umstand auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Denn in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist ausdrücklich klargestellt, dass die Zulassung der Berufung nur für den Kläger erfolgt ist, nicht aber für dessen Ehefrau. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus Rubrum und Tenor des Zulassungsbeschlusses, der die Berufung nur für den Kläger zuließ, dem eine prozessuale Befugnis, gewissermaßen als Prozessstandschafter im eigenen Namen zugleich auch für seine Ehefrau zu handeln, nicht zustand. Ebenso war der Zulassungsantrag nur vom Kläger gestellt worden; auch die Vollmacht für das Zulassungsverfahren ist nur vom Kläger, nicht aber von seiner Ehefrau erteilt worden; der Bevollmächtigte hat demzufolge in der Zulassungsbegründung auch nur die Vertretung für den Kläger angezeigt. Hiervon ausgehend kam es für das Oberverwaltungsgericht auf die etwaigen rechtlichen Wirkungen des vom Kläger angefochtenen Bescheides auf seine Ehefrau aus Rechtsgründen nicht an. Die Beschwerde hätte deshalb darlegen müssen, welche besonderen Umstände gleichwohl darauf hindeuten, dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht erwogen hat. Das Recht, im Gerichtsverfahren gehört zu werden, umfasst nicht einen Anspruch darauf, dass sich das Gericht in den Entscheidungsgründen umfassend mit den Argumenten der Beteiligten auseinandersetzt (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 - juris Rn. 11, insoweit nicht veröffentlicht in NVwZ 2008, 780; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - NVwZ 2003, 224; stRspr).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Beschluss vom 08.10.2012 -
BVerwG 9 B 40.12ECLI:DE:BVerwG:2012:081012B9B40.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 - 9 B 40.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:081012B9B40.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 40.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 16. August 2012 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig.

2 Unabhängig davon, ob die Versäumung der Rügefrist auf einem die Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO ausschließenden Verschulden beruht (zur Obliegenheit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten, bei urlaubsbedingter Abwesenheit Vorsorge für die Einhaltung prozessualer Fristen zu treffen, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 1995 - BVerwG 11 B 29.95 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 196), ist jedenfalls eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör nicht dargelegt (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

3 Da es nicht Sinn des § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung des angegriffenen Beschlusses zu veranlassen, ist lediglich folgender Hinweis angezeigt: Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde (u.a.) in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig angesehen, weil sie sich unter Verkennung der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht erschöpfte. Was den angeblichen Verstoß des Berufungsurteils gegen Art. 3 GG anlangt, vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn im Einzelnen dargelegt wird, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, s. nur Beschluss vom 17. März 2008 - BVerwG 6 B 7.08 - Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1). Diesen Anforderungen genügte die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.