Beschluss vom 16.09.2004 -
BVerwG 8 B 71.04ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B8B71.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.09.2004 - 8 B 71.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:160904B8B71.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 71.04

  • VG Gera - 10.06.2004 - AZ: VG 5 K 752/03 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 375 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger berufen sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die erstrebte Revisionsentscheidung erheblich ist und sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten ließe, sowie einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung der Kläger nicht.
Die Kläger setzen sich mit den Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts nach Art einer Berufungsbegründung auseinander, ohne dass den von tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles geprägten Angriffen bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entnehmen sind. Dem angefochtenen Urteil ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Schädigungstatbeständen, insbesondere von § 1 Abs. 3 VermG zu entnehmen. Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.