Beschluss vom 16.10.2014 -
BVerwG 4 B 41.14ECLI:DE:BVerwG:2014:161014B4B41.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.10.2014 - 4 B 41.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:161014B4B41.14.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.14

  • VG Greifswald - 20.01.2011 - AZ: VG 2 A 2151/06
  • OVG Greifswald - 02.04.2014 - AZ: OVG 3 L 112/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 2. April 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Beschwerde meint, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts weiche von dem Senatsurteil vom 6. September 1988 - BVerwG 4 C 26.88 - (BVerwGE 80, 178 = NJW 1989, 118) ab. Sie verfehlt indes bereits die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt diesen Anforderungen nicht (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14; stRspr). Das Oberverwaltungsgericht hat sich auf das Senatsurteil vom 6. September 1988 (a.a.O.) gestützt (UA S. 8). Die Beschwerde wirft ihm vor, es habe diese Entscheidung „nicht angewandt“ (Beschwerdebegründung S. 5). Dies reicht nach dem Vorgesagten zur Darlegung einer Divergenz nicht aus.

3 2. Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,
ob und inwieweit ein Folgenbeseitigungsanspruch im Hinblick auf eine offensichtlich zulässige Straßenführung überhaupt durchsetzbar ist, wenn sich die planende Gemeinde in einem Heilungsverfahren befindet, das vollkommen andere Punkte betrifft und darüber hinaus offensichtlich ist, dass sie so lange planen wird, bis ein gültiger Bebauungsplan vorhanden ist.

4 Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2; stRspr).

5 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Folgenbeseitigungsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Durchsetzung dann gehindert, wenn die Legalisierung des als rechtswidrig erkannten und andauernden Zustandes unmittelbar bevorsteht. Eine solche Annahme setzt die Prüfung voraus, ob die neuerlichen Festsetzungen und Abwägungen mutmaßlich rechtlichen Bestand haben (Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <111>). Hiervon hat sich das Oberverwaltungsgericht leiten lassen und angesichts des Verfahrensstandes des konkreten Bauleitplanverfahrens die Möglichkeit einer „wenigstens summarischen gerichtlichen Beurteilung“ der neuen Bauleitplanung (UA S. 9 f.) verneint. Insoweit zeigt die Beschwerde keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.

6 Es bedarf darüber hinaus keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass allein der Wille einer Gemeinde zu einer bestimmten Bauleitplanung nicht dazu führt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch als unzulässige Rechtsausübung erscheint. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht keine Feststellung getroffen, dass die Beklagte so lange planen werde, bis ein gültiger Bebauungsplan vorhanden sei. Ob sich die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage stellen würde, bedürfte daher weiterer Sachaufklärung. In einem solchen Fall scheidet eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus (Beschlüsse vom 29. März 1961 - BVerwG 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151 und vom 19. Februar 2014 - BVerwG 4 B 40.13 - BayVBl. 2014, 477 Rn. 9).

7 3. Schließlich besteht kein Anlass, eine Frage grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat beim Bundesverwaltungsgericht nach § 11 Abs. 4 VwGO vorzulegen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.