Beschluss vom 16.11.2006 -
BVerwG 3 B 116.06ECLI:DE:BVerwG:2006:161106B3B116.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.11.2006 - 3 B 116.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:161106B3B116.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 116.06

  • Niedersächsisches OVG - 24.08.2006 - AZ: OVG 12 LA 253/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Das Rechtsmittel, vom erkennenden Senat als Beschwerde gewertet, ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.