Verfahrensinformation

Die Kläger wenden sich gegen die Plangenehmigung für den Ausbau der Bundesstraße 247 in der Ortsdurchfahrt von Suhl. Sie sind Eigentümer eines mit einem auch gewerblich genutzten Wohnhaus bebauten Anliegergrundstücks, von dem eine Teilfläche für das Vorhaben beansprucht wird, wodurch die Parkmöglichkeiten beeinträchtigt werden. Eine in der Plangenehmigung zur Kompensation vorgesehene angrenzende Tauschfläche halten die Kläger nicht für ausreichend. Wegen der damit für sie verbundenen wesentlichen Beeinträchtigung sehen sie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses als nicht gegeben an.


Beschluss vom 16.12.2003 -
BVerwG 9 A 71.02ECLI:DE:BVerwG:2003:161203B9A71.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2003 - 9 A 71.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:161203B9A71.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 71.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.