Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 1 B 179.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B1B179.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 1 B 179.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B1B179.04.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 179.04
- Sächsisches OVG - 01.09.2004 - AZ: OVG A 5 B 263/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, ob "in der Hauptstadt des Kongo, Kinshasa (= Abschiebungsziel) eine Hungersnot" herrscht oder nicht und "ob in der Demokratischen Republik Kongo ein extremes Krankheits- und Sterberisiko" besteht. Damit und mit den hierzu gemachten Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.