Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 2 WD 9.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2WD9.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 2 WD 9.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B2WD9.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 9.04

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 16. Dezember 2004
b e s c h l o s s e n :

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 4. September 2003 - S 10 VL 49/99 - festgestellt, dass der frühere Soldat mit seinen Verstößen gegen die nachwirkende Wohlverhaltenspflicht als pensionierter Stabsoffizier noch kein als Dienstvergehen geltendes unwürdiges Verhalten gezeigt hat, und das Verfahren eingestellt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil am 5. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Berufung mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2004 zurückgenommen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gem. § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.