Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 8 B 104.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B104.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 8 B 104.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B104.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 104.04

  • VG Potsdam - 13.09.2004 - AZ: VG 15 K 2560/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. September 2004 wird verworfen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 32 395,45 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie lässt nicht eindeutig erkennen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe die Zulassung der Revision gestützt werden soll. Vielmehr wendet sie sich im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt sie eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der oberen Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der allgemeine Hinweis, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche in den entscheidenden Gründen von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in zwei im Einzelnen bezeichneten Entscheidungen ab, reicht dafür nicht aus. Die Beschwerde geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Leitgedanken des Bundesverwaltungsgerichts erkannt hat, die notwendige Subsumtion aber misslungen ist. Damit macht sie - unabhängig davon, dass kein dem angefochtenen Urteil zugrunde liegender abweichender abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet wird - ausdrücklich keine Divergenz, sondern allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geltend. Dies reicht nicht zur Zulassung der Revision.
Auch ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wird nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 72 Nr. 1 GKG.