Beschluss vom 16.12.2004 -
BVerwG 8 B 63.04ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B63.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 - 8 B 63.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B8B63.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 63.04

  • VG Frankfurt/Oder - 21.04.2004 - AZ: VG 6 K 1817/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 271 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
Dies ist in dem Beschluss des Senats vom 5. November 2004 (BVerwG 8 PKH 8.04 ), mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen begründet worden. Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.

Beschluss vom 27.04.2005 -
BVerwG 8 PKH 8.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B8PKH8.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2005 - 8 PKH 8.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B8PKH8.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 8.04

  • VG Frankfurt/Oder - 21.04.2004 - AZ: VG 6 K 1817/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Bewilligung eines am Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der beantragten Prozesskostenhilfe" zu gewähren, wird abgelehnt.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Eine über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinausgehende Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum, weil der Kläger keine gesetzliche Frist versäumt hat.