Beschluss vom 16.12.2005 -
BVerwG 8 B 55.05ECLI:DE:BVerwG:2005:161205B8B55.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2005 - 8 B 55.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:161205B8B55.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 55.05

  • VG Greifswald - 14.04.2005 - AZ: VG 2 A 1392/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 95 543,30 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO liegt nicht vor.

2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden.

3 Die Beschwerde meint, es sei eine grundsätzlich zu klärende Rechtsfrage im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG, "welche Anforderungen an den Kausalzusammenhang zwischen der Überschuldung und den nicht kostendeckenden Mieten zu stellen sind. Das heißt es ist grundsätzlich zu klären, welche Tatsachen vorliegen müssen, um eine Verursachung der Überschuldung durch nicht kostendeckende Mieten festzustellen". Eine solche Fragestellung hat aber schon kein fallübergreifendes Gewicht und setzt sich mit den zahlreichen zur Auslegung des § 1 Abs. 2 VermG vorhandenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinander. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG dreierlei voraus: Erstens müssen für das bebaute Grundstück oder Gebäude in der Zeit vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muss zweitens zu einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung geführt haben. Drittens muss schließlich die Überschuldung wesentliche Ursache für den Eigentumsverlust gewesen sein (Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 4 = BVerwGE 94, 16 <19>; Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - BVerwGE 108, 281 <282>; Urteil vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 25.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 7 sowie Urteil vom 28. März 2001 - BVerwG 8 C 4.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 17). Zwischen den nicht kostendeckenden Mieten und der Überschuldung muss ebenso wie zwischen Überschuldung und Eigentumsverlust eine ursächliche Beziehung bestehen. Das Bestehen dieser kausalen Beziehungen kann zwar im Regelfall vermutet werden, hier hat aber das Verwaltungsgericht an Hand der Besonderheiten des Einzelfalles die Vermutung als widerlegt angesehen und, ohne dass dies mit Verfahrensrügen angegriffen worden ist, festgestellt, dass die streitbefangenen beiden Gebäude in erster Linie wegen ihrer Abrissreife (beide Häuser sind 1800 errichtet worden) nicht mehr instandsetzungsfähig gewesen sind (UA S.4) und dass jahrzehntelang keine Instandsetzungsmaßnahmen u.a. auch wegen des Fehlens einer Durchfeuchtungssperre vorgenommen worden sind.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.