Beschluss vom 16.12.2009 -
BVerwG 8 B 39.09ECLI:DE:BVerwG:2009:161209B8B39.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.12.2009 - 8 B 39.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:161209B8B39.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 39.09

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.11.2008 - AZ: OVG 12 B 21.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 996,65 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Der Grundsatzrüge kann kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob eine Partei - hier der Beklagte - das Recht hat, entgegen dem Wortlaut der Vereinbarung vom 10./17. September 1996 eine neue Haushaltssatzung und damit eine Rechtsgrundlage zu erlassen, um sodann die ursprünglich rechtswidrigen Bescheide - inhaltlich gleich - erneut zu erlassen“.

3 Diese Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche grundsätzliche Bedeutung kann einer Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Das ist nicht der Fall, da die aufgeworfene Frage keinerlei abstrakten Bezug aufweist und nicht über den Einzelfall hinausgeht. Dieser Einzelfall ist gerade geprägt durch den Wortlaut der Individualvereinbarung zwischen den Beteiligten vom 10./17. September 1996 und vom Inhalt des hier erlassenen neuen Bescheides des Beklagten. Diese Sache kann damit auch von vornherein kein fallübergreifendes Gewicht beanspruchen.

4 Erfolglos bleibt auch die erhobene Verfahrensrüge. Die Beschwerde meint, dem Berufungsgericht sei ein erheblicher Verfahrensmangel unterlaufen, in dem es auf eine Vernehmung der am Abschluss der Vereinbarung vom 10./17. September 1996 Beteiligten als Zeugen verzichtet habe. Eine ausdrückliche Norm des Prozessrechts, gegen die das Berufungsgericht verstoßen haben soll, nennt die Beschwerde nicht. Sollte sie der Auffassung sein, das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt, so wäre der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) schon nicht hinreichend dargelegt. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in keiner Weise gerecht. Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu dem nunmehr bezeichneten Vorbringen überhaupt keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, vermag die angeblich fehlerhafte Auslegung der streitigen Vereinbarung vom 10./17. September 1996 eine Aufklärungsrüge nicht zu begründen. Vielmehr ist die Auslegung der Vereinbarung, die sich auf eine nach Landesrecht zu beurteilende Frage bezieht, für den Senat gemäß § 137 VwGO bindend. Die Beweiswürdigung des Tatrichters kann aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze überprüft werden, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze, die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Eine Verletzung dieser Grundsätze hat die Beschwerde jedoch nicht darlegen können. Dem zur Überprüfung gestellten Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist vielmehr zu entnehmen, dass sich das Berufungsgericht ohne Weiteres an die in §§ 133 und 157 BGB formulierten Auslegungsgrundsätze gehalten hat.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.