Beschluss vom 17.01.2002 -
BVerwG 1 B 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170102B1B3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2002 - 1 B 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170102B1B3.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 3.02

  • Niedersächsisches OVG - 04.10.2001 - AZ: OVG 10LB 1779/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2001 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss Beschwerde eingelegt, ohne diese innerhalb der am 10. Dezember 2001 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des Berufungsgerichts hingewiesen worden. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F.