Beschluss vom 17.01.2002 -
BVerwG 8 B 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:170102B8B1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2002 - 8 B 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:170102B8B1.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.02

  • VG Magdeburg - 28.08.2001 - AZ: VG 5 A 32/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r ,
K r a u ß und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. August 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 635,56 € (entspricht 11 022,20 DM) festgesetzt.

Die allein damit begründete Beschwerde, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hat keinen Erfolg.
Auf die für die Zulassung der Revision einzig gestellte Frage nach der Beweislastverteilung im Anwendungsbereich von § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG käme es in einem Revisionsverfahren nicht an. Das Verwaltungsgericht hat nämlich keine Beweislastentscheidung getroffen. Es hat vielmehr die volle Überzeugung gehabt, dass beim Erwerb der staatlichen Beteiligung eine Einlage oder Vergütung erbracht worden war. Diese Einschätzung mag zwar den Entscheidungsgründen nicht mit sprachlicher Eindeutigkeit zu entnehmen sein, ergibt sich aber aus dem Kontext der Ausführungen.
Im Übrigen müsste die Antwort auf die Frage nicht erst in einem Revisionsverfahren gefunden werden. Bereits aus den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast im verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt, dass die Nichterweislichkeit einer Tatsache, auf die ein Verwaltungsakt mit belastender Wirkung gestützt werden soll, zu Lasten der verfügenden Behörde geht, sofern nicht das materielle Recht eine andere Verteilung der Beweislast vorsieht. Diese Regel gilt auch für Streitigkeiten auf dem Gebiet der offenen Vermögensfragen, und § 6 Abs. 5 c Satz 3 VermG geht von einer Umkehr der Beweislast nicht aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13, 14, 73 GKG.