Beschluss vom 17.01.2003 -
BVerwG 1 B 117.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170103B1B117.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2003 - 1 B 117.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170103B1B117.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 117.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.01.2002 - AZ: OVG 17 A 3001/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde muss erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.
Die Beschwerde beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerdebegründung muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer in verallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher revisionsgerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage führen kann. Diesen Voraussetzungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger macht mit der Beschwerde geltend, "dass es von grundsätzlicher Bedeutung ist, seinen Fall zu entscheiden, und zwar auch im Hinblick auf weitere Fälle vergleichbarer Art, die noch zur Entscheidung anstehen dürften". Die Beschwerde führt im Einzelnen aus, aus welchen Gründen nach ihrer Auffassung "die Anspruchsvoraussetzung des Art. 28 Staatenlosenübereinkommen durch das OVG nicht richtig angewandt worden ist bzw. die Anwendung außerhalb des tatrichterlichen Ermessens liegt". Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen ist eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den erwähnten Anforderungen entsprechend dargetan. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision ebenso wenig erreichen, wie mit der nicht näher substantiierten Behauptung, es gebe zahlreiche Fälle, die mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen seien. Auch mit dem Vorbringen, dass "das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit hat, die Anspruchsvoraussetzungen bzw. die Frage der Mitwirkungspflicht im Einzelnen näher darzulegen, da dies nicht allein Sache des Tatrichters ist", wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargetan. Ebenso wenig genügt es der gesetzlichen Darlegungspflicht, wenn die Beschwerde ohne näheres Eingehen auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils und ohne Erläuterungen des Standes von Rechtsprechung und Literatur pauschal kritisiert, die Auffassung des Berufungsgerichts, "die jeweiligen Kläger müssten in mehreren ... Generationen zurück in die Vergangenheit <die> jeweiligen Personalien mitteilen", entspreche nicht Art. 28 des Staatenlosenübereinkommens.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.