Beschluss vom 17.01.2003 -
BVerwG 1 B 462.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170103B1B462.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2003 - 1 B 462.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170103B1B462.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 462.02

  • Bayerischer VGH München - 10.10.2002 - AZ: VGH 2 B 01.31187

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. September 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob der Klägerin wegen ihrer vier Kinder in der Volksrepublik China eine zwangsweise Sterilisierung droht, welche nach der Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte als menschenrechtswidriger Eingriff im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG anzusehen wäre". Die Frage, ob eine Zwangssterilisation in China droht, ist eine vom Tatsachengericht zu beantwortende Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage, die in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat sie verneint (BA S. 11).
Die weitere Frage, ob eine Zwangssterilisation ein "menschenrechtswidriger Eingriff" ist, stellt sich im vorliegenden Verwaltungsstreit ebenfalls nicht, weil das Berufungsgericht bindend festgestellt hat, dass der Klägerin eine (staatlich angeordnete) zwangsweise Sterilisierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (BA S. 14). Sie wäre im Übrigen, wie die Beschwerde selbst zum Ausdruck bringt, ohne weiteres zu bejahen.
Soweit die Grundsatzrüge zusätzlich geklärt sehen will, "ob solche staatlichen Maßnahmen, die letztlich derart großen Druck
auf die Betroffenen ausüben, dass diesen letztlich keine andere Wahl bleibt, als den Eingriff vorzunehmen, nicht ebenfalls als 'Zwangseingriffe' zu werten sind, welche nicht mehr als menschenrechtskonform angesehen werden können", fehlt es an ausreichenden Darlegungen dazu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht hiermit befassen soll. Ob der Klägerin derartiges droht, ist zunächst eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der Verwaltungsgerichtshof entsprechende Tatsachen festgestellt und die von der Beschwerde unterstellte Gefahrenprognose seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es ist damit aber schon nicht schlüssig dargelegt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht, das an die - hier nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen im Berufungsurteil gebunden wäre (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), mit den angesprochenen Rechtsproblemen in dem angestrebten Revisionsverfahren zu befassen hätte. Die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang (Beschwerdebegründung S. 2 ff.) betreffen überdies nur die Tatsachenlage, arbeiten aber nicht - wie nach § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - eine bestimmte Rechtsfrage hierzu heraus. Ohne nähere Auseinandersetzung mit dem Stand von Rechtsprechung und Lehre zur Auslegung und Anwendung dessen, was die Beschwerde als "menschenrechtswidrigen Eingriff im Sinne des § 53 Abs. 4 AuslG" in Bezug nehmen und geklärt wissen will, lässt sich eine Grundsatzrüge zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht begründen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.