Beschluss vom 17.01.2006 -
BVerwG 1 B 55.05ECLI:DE:BVerwG:2006:170106B1B55.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 55.05

  • Bayerischer VGH München - 07.04.2005 - AZ: VGH 14 B 02.30878

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. April 2005 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die beantragte Prozesskostenhilfe kann den Klägern nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

3 Die Kläger haben mit ihrem Asylfolgeantrag die Gewährung flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutzes (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) begehrt, weil sie in Deutschland zum christlichen Glauben übergetreten seien und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt würden. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wenden sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage durch den Verwaltungsgerichtshof.

4 Die Beschwerde macht in der Begründungsschrift vom 14. Juni 2005 geltend, im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl der EU 2004 L Nr. 304, S. 12) sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob die in der Bundesrepublik Deutschland von der Rechtsprechung vorgenommene Unterteilung des Religionsbegriffs in ein "Forum Internum" und ein "Forum Externum" und die Reduzierung des asylrelevanten Schutzbereichs auf ein "religiöses Existenzminimum" aufrechterhalten werden könne. Der Verwaltungsgerichtshof habe in Anwendung dieser Rechtsprechung einen Anspruch der Kläger auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG verneint, ohne die Vorgaben der Richtlinie, nach denen auch die Möglichkeit der Religionsausübung im öffentlichen Bereich, d.h. die äußere Freiheit, sich zum Glauben zu bekennen oder werbend für ihn einzutreten, zum asylrelevanten Schutzbereich der Religionsfreiheit zählten. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 5. Oktober 2004 (Rs. C 397/01 u.a. - Pfeiffer u.a., Slg. I 2004, 08835 = NJW 2004, 3547 = NZA 2004, 1145) seien auch die nationalen Gerichte als Teil der staatlichen Gewalt zur Umsetzung der Richtlinienvorgaben im Wege der Auslegung und Rechtsfortbildung verpflichtet. Sowohl im Hinblick auf diese Richtlinie als auch im Hinblick auf die zum 1. Januar 2005 durch In-Kraft-Treten des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG eingetretene Rechtsänderung sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob Apostaten im Iran, die sich öffentlich zu ihrem christlichen Glauben bekennen, und werbend für ihn eintreten würden, einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hätten.

5 Mit diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan. Insbesondere zeigt die Beschwerde nicht auf, warum die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts sowohl zu Art. 16a GG als auch zu § 51 Abs. 1 AuslG geklärte Frage, wann ein asylrelevanter Eingriff in die Religionsfreiheit vorliegt (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 m.w.N.), im Fall der Kläger erneut klärungsbedürftig geworden sein soll. Inwiefern sich ein solcher Klärungsbedarf aus der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG im Vergleich zu dem früheren § 51 Abs. 1 AuslG ergeben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, zumal die bisherige Rechtsprechung auch die Anforderungen der - nunmehr vom Gesetz ausdrücklich in Bezug genommenen - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) berücksichtigt hat (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. S. 22). Auch im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 zeigt die Beschwerde dies nicht auf. Sie setzt sich in dem Begründungsschriftsatz vom 14. Juni 2005 auch nicht ansatzweise damit auseinander, dass sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Kläger nicht auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie berufen können, weil die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie erst am 10. Oktober 2006 abläuft (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie). Vielmehr führt die Beschwerde in dem Schriftsatz (S. 4) selbst aus, dass "für die Zukunft festzustellen" sei, dass auch die Religionsausübung im öffentlichen Bereich zum asylrelevanten Schutzbereich der Religionsfreiheit zähle (Begründungsschriftsatz vom 14. Juni 2005, S. 4). Auch die in dem Schriftsatz angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 2004 (Rs. C 397/01 u.a., a.a.O.) befasst sich nur mit der Anwendung von Richtlinien durch die nationalen Gerichte nach Ablauf der Umsetzungsfrist. Damit hat die Beschwerde nicht - wie nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderlich - innerhalb der Begründungsfrist eine grundsätzlich bedeutsame, im vorliegenden Verfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt.

6 Ob sich eine solche Rechtsfrage den nach Ablauf der Begründungsfrist am 15. Juni 2005 eingereichten Schriftsätzen vom 18. August und 11. November 2005 entnehmen lässt, kann dahinstehen. Mit dem darin nachgeschobenen Vorbringen wird nämlich nicht lediglich ein bereits ordnungsgemäß innerhalb der Begründungsfrist geltend gemachter Zulassungsgrund konkretisiert, sondern erstmals sinngemäß die Rechtsfrage aufgeworfen und angesprochen - ohne dass allerdings hierzu eine Grundsatzfrage formuliert wird -, ob die Richtlinie von den deutschen Gerichten im Sinne einer "Vorwirkung" vor Ablauf der Umsetzungsfrist anzuwenden oder zu beachten sein könnte. Dieser neue Vortrag kann im Revisionszulassungsverfahren nicht berücksichtigt werden.

7 Außerdem legt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - dar, dass sich aus Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/83/EG nicht nur allgemein ein weitergehender Flüchtlingsschutz, sondern auch und gerade für die Kläger in Bezug auf eine künftige religiöse Betätigung nach Rückkehr in den Iran ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge ergeben soll, wenn man - wie in dem erstrebten Revisionsverfahren geboten (§ 137 Abs. 2 VwGO) - die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen (Verfolgungsvortrag und Verfolgungsprognose) zugrunde legt.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.