Beschluss vom 17.01.2011 -
BVerwG 3 B 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:170111B3B1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2011 - 3 B 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:170111B3B1.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 1.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 08.09.2010 - AZ: OVG 11 A 1280/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. November 2010 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Auf diesen Umstand sind die Kläger bereits im Beschluss selbst und mit Schreiben des Vorsitzenden vom 20. Dezember 2010 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3 Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.