Beschluss vom 17.01.2012 -
BVerwG 5 PKH 19.11ECLI:DE:BVerwG:2012:170112B5PKH19.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2012 - 5 PKH 19.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:170112B5PKH19.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 19.11

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 01.09.2011 - AZ: OVG 2 O 31/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. September 2011 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Kläger gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das seinerseits die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat, von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).