Beschluss vom 17.02.2003 -
BVerwG 1 B 157.02ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B1B157.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.02.2003 - 1 B 157.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:170203B1B157.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 157.02

  • Hessischer VGH - 18.12.2001 - AZ: VGH 10 UE 3451/96.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Februar 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet den allein von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund des Verstoßes gegen Verfahrensrecht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise.
Die Beschwerde rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Es hätte der Beschwerde zufolge "in Erfüllung des umfassenden Asylprüfprogramms" u.a. der Frage nachgehen müssen, "ob und inwieweit der Kläger als PLOTE-Mitglied im Falle von Übergriffen - entweder durch die LTTE oder durch andere PLOTE-Mitglieder/-Gruppen - staatlichen Schutz der srilankischen Regierung effektiv hätte in Anspruch nehmen können, um derartigen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen oder wirksam begegnen zu können und ob deshalb von einer gefahrfreien Rückkehr für den Kläger jetzt ausgegangen werden kann" (Beschwerdebegründung S. 3).
Damit und mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird ein Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Es fehlt zunächst an der Darlegung, inwiefern die geforderte Aufklärung überhaupt zur Klärung welcher Ansprüche verfahrensfehlerhaft unterlassen worden sein soll. Soweit sich die Rüge auf ein "Asylprüfprogramm" beruft, macht sie nicht deutlich, was hierunter zu verstehen sein soll. Politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG liegt nicht stets dann vor, wenn gegen Nachstellungen Dritter kein effektiver staatlicher Schutz in Anspruch genommen werden kann (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84 zur inländischen Fluchtalternative). Verfolgungshandlungen durch Dritte sind vielmehr nur asylbegründend, wenn sie dem Staat oder einer staatsähnlichen Organisation zurechenbar, also mittelbar staatliche oder quasistaatliche (= politische) Verfolgung sind. Ausgehend von diesem materiellrechtlichen Verständnis des Asylrechts, wie es dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, scheidet ein Aufklärungsmangel schon wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde formulierten Beweisfrage aus.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang weiter rügt (a.a.O. S. 3 Abs. 3 ff.), das Berufungsgericht hätte sich nicht mit Feststellungen zur Sicherheit vor etwaiger Verfolgung durch die LTTE im Großraum Colombo begnügen dürfen, sondern die Verfolgungslage durch die LTTE "außerhalb Colombos/in den tamilischen Siedlungsgebieten" prüfen müssen, wird nicht dargelegt - und ist im Übrigen auch nicht erkennbar -, inwiefern es hierauf zur Klärung eines Anspruchs des Klägers aus § 51 Abs. 1 AuslG entscheidungserheblich ankommen soll. Sofern Sicherheit vor einem Zugriff des Verfolgers am Ort einer inländischen Fluchtalternative (hier: im Großraum Colombo gegen Nachstellungen der LTTE) besteht, kommt ein subsidiäres Asylrecht in Deutschland - ungeachtet der Frage des politischen Charakters der Verfolgung - nicht in Betracht. Soweit die Beschwerde hierzu ferner beanstandet, es fehlten auch Feststellungen zur Verfolgungssicherheit in Colombo im Hinblick auf die PLOTE, verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht insoweit bereits eine individuelle Gefährdung des Klägers tatrichterlich ausgeschlossen hat (UA S. 30). Ihre Angriffe gegen diese Einschätzung (Beschwerdebegründung S. 2 f., S. 3/4) richten sich lediglich gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensverstoß (oder einen anderen Revisionszulassungsgrund) aufzuzeigen. Das Erfordernis einer weiteren Aufklärung im Sinne der Beschwerde ergibt sich namentlich nicht bereits aus dem Umstand, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zahlreiche PLOTE-Mitglieder nicht nur von der LTTE umgebracht, sondern auch Opfer interner Auseinandersetzungen geworden sind (UA S. 17). Selbst wenn man die Rüge - unbeschadet des eingangs erörterten Darlegungsmangels und obwohl dies in der Beschwerde nicht zum Ausdruck kommt - zusätzlich auf die Ablehnung von ausländerrechtlichem Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG (UA S. 32 f.) beziehen würde, fehlten überdies - wie auch zu § 51 Abs. 1 AuslG - ausreichende weitere Darlegungen zu dem geltend gemachten Verfahrensverstoß. So führt die Beschwerde nicht - wie erforderlich - aus, welche Aufklärungsmaßnahmen hätten ergriffen werden sollen und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären. Darüber hinaus legt die Beschwerde nicht dar, dass bereits bei dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass sich die vermisste Aufklärung dem Berufungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.